Bauplanungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | In Deutschland ist das '''Bauplanungsrecht''' (auch: '''Städtebaurecht''') ein Teilgebiet des [[Öffentliches Baurecht|öffentlichen Baurechts]]. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein [[Bauvorhaben]]. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die [[Bauleitplanung]]. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist [[Bundesrecht]]; seine Rechtsquellen sind das [[Baugesetzbuch]] (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: [[Baunutzungsverordnung]] (BauNVO), [[Planzeichenverordnung]] und [[Wertermittlungsverordnung]]. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC) mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref><noinclude> | ||
+ | |||
==Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz== | ==Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz== | ||
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG] auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]]) [...]. | Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG] auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]]) [...]. | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | |||
+ | ==={{GG}}=== | ||
+ | |||
*{{GG Artikel 74}} Abs. 1 Nr. 18 GG | *{{GG Artikel 74}} Abs. 1 Nr. 18 GG | ||
− | + | ||
+ | ==={{BauGB}}=== | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
Zeile 15: | Zeile 21: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | *[[Bauordnungsrecht]] | + | * [[Öffentliches Baurecht]] |
+ | **[[Bauordnungsrecht]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
− | <references /> | + | <references /></noinclude> |
Aktuelle Version vom 2. Juni 2020, 22:04 Uhr
In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC) mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref>
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) [...].
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
Baugesetzbuch (BauGB)
Rechtsprechung
- BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52 Abgrenzung Bauordnungsrecht - Bauplanungsrecht
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />