EU-Beihilferecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. ({{AEUV 7}} Abs. 1)<noinclude>
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Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. ({{AEUV 107}} Abs. 1)<noinclude>
  
 
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* {{BGH I ZR 136/09}}: "a) Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. b) Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt. c) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. d) Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH I ZR 136/09}}: "a) Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers [[Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB]]. b) Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt. c) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. d) Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Aktuelle Version vom 5. September 2020, 08:16 Uhr

Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (AEUV Art. 107 Abs. 1)

De-minimis-Beihilfe-Grenzen

Innerhalb von drei Jahren

Einzelfälle

Normen

EU

Bundesrecht

Landesrecht

Bekanntmachungen

  • IMBek vom 23.10.2001, AllMBl S. 496 ff.
    • ergänzt mit IMBek vom 02.04.2003, AllMBl S. 151 ff. (Übernahme von Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen durch Kommunen und Notifizierungspflicht nach europäischem Beihilferecht)
  • IMBek vom 02.08.2006, AllMBl S. 302 ff. (Europäisches Beihilferecht, Hinweise zum Monti-Paket)
  • IMBek vom 06.02.2007, AllMBl S. 187 ff. (Europäisches Beihilferecht, Neufassung der De-minimis-Verordnung)

Richtlinien

  • Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (vgl. zuletzt FMBek vom 01.08.2007, FMBl S. 277 ff.) (nur entspr. Anwendung, gelten nicht für Kommunen).

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 213/08 Beihilfeverbot ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
  • BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09: "a) Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. b) Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt. c) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. d) Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Kommentare

  • Andreas Bartosch, EU-Beihilfenrecht: Art. 106-109 AEUV, De-minimis-Verordnung, DAWI-Paket, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sowie Verfahrensverordnung, Verlag C.H.Beck München, 2. Aufl. 2015, ISBN 9783406658464

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 3080 (Ziffer 6.4.3)

Fachaufsätze

  • Hugo Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis
  • Dr. Carsten Jennert, LL.M., und Marc Pauka, EU-Beihilfenrechtliche Risiken in der kommunalen Praxis - Einführung und Darstellung typischer Sachverhalte im kommunalen Alltag mit Bezug zum Europäischen Beihilferecht (Teil 1), KommJur 2009, 321
  • Dr. Carsten Jennert und Tobias Manz, EU-Beihilfenrechtliche Risiken in der kommunalen Praxis - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht und Haftungsrisiken der Geschäftsführung kommunaler Unternehmen (Teil 2), KommJur 2009, 367
  • Koenig, Christian / Hellstern, Mara, Klagebefugnis und Aktivlegitimation bei lauterkeits- und deliktsrechtlichen Ansprüchen wegen formell unionswidriger Beihilfen, BRZ 3/2013, Seiten 127-131
  • Koenig, Hellstern: Die Klagebefugnis bei wettbewerbsrechtlichen Klagen gegen unionsrechtswidrige Beihilfemaßnahmen, GRUR Int 2012, 14-18
  • Dr. Ben Michael Risch, Europäisches Beihilferecht, KommJur 2015, 10 ff.
  • Dr. Nicolas Sonder, Europäisches Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis – eine Einführung anhand von fünf Fällen, KommJur 2013, 121 ff.
  • Braun, Daseinsvorsorge versus Europarecht
  • E. Stein / A. Martius, Kommunale Wirtschaftsförderung und Europäisches Beihilferecht, der städtetag, 5/1998, S. 362 ff.

Rezensionen

BKPV-Mitteilungen

Siehe auch

Fußnoten

<references />