Investitionsaufwand: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Aufwand der Gemeinden für die [[Herstellung]], [[Anschaffung]], [[Verbesserung]] oder [[Erneuerung]] ihrer [[öffentlichen Einrichtung]]en heisst Investitionsaufwand ({{KAG 5}} Abs. 1 Satz 1 ).<noinclude> | + | Der Aufwand der Gemeinden für die [[Herstellung]], [[Anschaffung]], [[Verbesserung]] oder [[Erneuerung]] ihrer [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtung]]en heisst [[Investitionsaufwand]] ({{KAG 5}} Abs. 1 Satz 1 ).<noinclude> |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 22:33 Uhr
Der Aufwand der Gemeinden für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen heisst Investitionsaufwand (KAG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ).