Paginierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Behörde ist zum Führen der Akte verpflichtet, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>
 
Die Behörde ist zum Führen der Akte verpflichtet, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>
 
{{VwVfG 29}}, {{VwVfG 79}}  "ist - mittelbar - eine [[Aktenführungspflicht|Verpflichtung zum Führen der Akten]] zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein [[Beteiligter]] eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden [[Verwaltungsakte]] durch [[Akteneinsicht]] sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das [[Gebot der Aktenmäßigkeit]], also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der [[Vollständigkeit der Akten]] und der [[Aktenerhaltung]] sowie das [[Verbot der Aktenverfälschung]]<ref>(zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)</ref>. Letztes soll eine [[wahrheit]]sgetreue [[Aktenführung]] gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende [[Paginieren]] der Behördenakten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Abs. 40</ref><noinclude>
 
{{VwVfG 29}}, {{VwVfG 79}}  "ist - mittelbar - eine [[Aktenführungspflicht|Verpflichtung zum Führen der Akten]] zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein [[Beteiligter]] eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden [[Verwaltungsakte]] durch [[Akteneinsicht]] sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das [[Gebot der Aktenmäßigkeit]], also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der [[Vollständigkeit der Akten]] und der [[Aktenerhaltung]] sowie das [[Verbot der Aktenverfälschung]]<ref>(zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)</ref>. Letztes soll eine [[wahrheit]]sgetreue [[Aktenführung]] gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende [[Paginieren]] der Behördenakten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Abs. 40</ref><noinclude>
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Der [[Arbeitnehmer]] hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zu den [[Personalakte]]n genommenen Unterlagen paginiert.<ref>vgl- {{BAG 9 AZR 110/07}} Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Paginierung Wikipedia]
 
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* Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a
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===Fachartikel===
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* [http://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ Akten in der Verwaltung - Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 21:27 Uhr

Die Behörde ist zum Führen der Akte verpflichtet, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref> VwVfG § 29, VwVfG § 79 "ist - mittelbar - eine Verpflichtung zum Führen der Akten zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden Verwaltungsakte durch Akteneinsicht sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung<ref>(zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)</ref>. Letztes soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.<ref>VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 Abs. 40</ref>

Der Arbeitnehmer hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zu den Personalakten genommenen Unterlagen paginiert.<ref>vgl- BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 110/07 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Verwaltungsgerichte

  • VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10: Das Paginieren der Behördenakte darf nicht in die Bemessung des Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 1 LGebG eingestellt werden, da die Behörde zum Führen der Akte verpflichtet ist, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>

Publikationen

Lexika

Kommentare

  • Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a

Fachartikel

Siehe auch

Fußnoten

<references/>