Gemeindestraße: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 10:07 Uhr
Gemeindestraßen sind:
1. Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln.
2. Ortsstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Bundesbaugesetzes1 dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.
Normen
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Abschnitt 1 Gemeindestraßen
- BayStrWG Art. 46 Einteilung der Gemeindestraßen
- BayStrWG Art. 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
- BayStrWG Art. 48 Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast
- BayStrWG Art. 49 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
- BayStrWG Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
- BayStrWG Art. 52 Straßennamen und Hausnummern