Straßenbaulast: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Straßenbaulast]] umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die [[Träger der Straßenbaulast]] haben nach ihrer [[Leistungsfähigkeit]] die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen und der [[Naturhaushalt]] und das [[Landschaftsbild]] zu schonen. Die Belange von Menschen mit [[Behinderung]] und von Menschen mit sonstigen [[Mobilitätsbeeinträchtigung]]en werden berücksichtigt mit dem Ziel, [[Barrierefreiheit]] ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der [[Verkehrssicherheit]], entgegenstehen. ({{BayStrWG 9}} Abs. 1)<noinclude>
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Aktuelle Version vom 14. Juni 2016, 21:45 Uhr

Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. (BayStrWG Art. 9 Abs. 1)

Normen

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Siehe auch