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+ | Die Gemeindeordnung regelt das Mitgliedschaftsrecht eines Gemeinderats nicht ausdrücklich und jedenfalls nicht abschließend, sondern nur in wenigen Teilbereichen. Ganz allgemein lässt sich aus der in {{GO 48}} Abs. 1 enthaltenen Verpflichtung, an Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen, ein Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ableiten, an der Ausübung seiner Pflicht nicht gehindert zu werden<ref>(BayVGH vom 11.6.1986, BayGT 1986, 162)</ref>. Gegen eine Verletzung des subjektiven Mitgliedschaftsrechtes – in seiner jeweiligen Ausprägung – kann das einzelne Gemeinderatsmitglied im Weg der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen<ref>(vgl. BayVGH vom 2. 10. 1959, BayVBI. 1960, 25 = Fundstelle 1960, RdNr. 2: Recht auf Ladung; vom 7. 8. 1974, VGH n.F. 29, 37: Ungerechtfertigter Ausschluss von der Abstimmung; vom 12. 5. 1982, VGH n.F. 35, 148 = BayVBI. 1983, 729: Informationsrecht und Teilnahmerecht an Sitzungen; Urteil vom 10. 12. 1986, BayVBI. 1987, 239 = Fundstelle 1987, RdNr. 47: Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die schriftliche Tagesordnung)</ref>. | ||
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+ | Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Mitgliedschaft in Gemeinderatsausschüssen (vgl. Art. 55 Abs . 2 GO) . Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass diese Mitgliedschaft im Gegensatz zu der im Gemeinderat nicht unmittelbar auf dem durch die Wahl von den Bürgern übertragenen Mandat beruht, sondern auf einem Beschluss des Gemeinderats (Art.33 Abs.1 GO). Denn die Mitgliedschaftsrechte sind Ausfluss der organschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Gremium als solchem, sind also letztendlich unabhängig davon, ob es zur Begründung dieser Zugehörigkeit eines besonderen Verfahrensaktes durch den Gemeinderat bedarf. | ||
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+ | Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<ref>(VGH vom 26.11.1954, VGH n.F. 8, 5 [6 f.] = BayVBI. 1955, 92; vom 15.7.1955, VGH n.F. 8, 97 [99] = BayVBI. 1955, 280)</ref> einem einzelnen Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied kein Recht zur Anfechtung eines Beschlusses über die zahlenmäßige Besetzung von Ausschüssen zusteht. Die zitierten Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Durch eine Veränderung der Zahl der Ausschussmitglieder wird das einzelne Mitglied nicht unmittelbar betroffen, sondern lediglich reflexartig. Ein durch Änderung des Stärkeverhältnisses etwa eintretender Zugewinn oder Verlust eines Ausschusssitzes ist kein zugunsten oder zulasten des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes wirkender Akt. Insoweit sind lediglich die Fraktionen betroffen."<ref>{{BayVGH 4 CE 87.02294}}</ref> | ||
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− | + | b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet. | |
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+ | Der [[Rechnungsprüfungsausschuss]] ist in §9 der [http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775930&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280134045.pdf Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt] geregelt. Er prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der [[Eigenbetrieb|Eigenbetriebe]] mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3u&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V12Art103&st=null Art. 103 Abs. 1 GO]). | ||
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a) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten | a) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten | ||
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− | *Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden | + | |
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− | In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der | + | In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der {{Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt}} folgenden beschließenden Ausschuss: |
− | ====[[Bauausschuss]]==== | + | ======[[Bauausschuss]]====== |
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben | a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben | ||
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet. | b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet. | ||
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==Normen== | ==Normen== | ||
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+ | * {{LKrO 26}} Aufgaben des [[Kreisausschuss]]es | ||
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+ | ==={{GO}}=== | ||
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+ | * {{GO 32}} Aufgaben der Ausschüsse | ||
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+ | ===Ortsrecht=== | ||
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+ | * {{Geschäftsordnung}} - Abschnit A. III., §§ 7-10 | ||
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+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * {{BayVGH 4 CE 87.02294}} | ||
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+ | ==Publikationen== | ||
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+ | ===Fachbücher=== | ||
+ | |||
+ | * {{ISBN 9783782505475}} Pos. 146; Teil 3 Pos. 4904 Ziffer 3.1.4 | ||
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+ | ===Fachartikel=== | ||
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+ | * Heribert '''Hirte''', Folgen fehlerhafter Besetzung von Ausschüssen in kommunalen Gebietskörperschaften, DÖV 1988, 108 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> | ||
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+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 7. Juni 2016, 07:20 Uhr
Arten
Vorberatende und beschließende Ausschüsse
Vorberatende Ausschüsse
Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten,<ref>Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 8 Abs. 1 Satz 1</ref>
Beschließende Ausschüsse
Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen (GO Art. 32 Abs. 2 Satz 1). Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.<ref>GO Art. 32 Abs. 3; Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 9 Abs. 1 Satz 1</ref>
Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse
Pflichtausschüsse
Pflichtausschüsse sind solche Ausschüsse, deren Bildung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B.
- Werkausschuss, GO Art. 88 Abs. 2, Abs. 4, für Eigenbetriebe
- Ferienausschuss bei Ferienzeit, GO Art. 32 Abs. 4 Satz 2
- Rechnungsprüfungsausschuss, Art. 103 Abs. 2 GO
- Jugendhilfeausschuss, Art. 17 Abs. 1 AGSGB
Freiwillige Ausschüsse
Freiwillige Ausschüsse sind solche Ausschüsse, deren Bildung in das Ermessen des Gemeinderats gestellt ist.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 146; Teil 3 Pos. 4904 Ziffer 3.1.4 </ref> Beispiele:
- Liegenschaftsausschuss<ref>Beispiel bei Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 407</ref>
- Planungsausschuss
- Bauausschuss
- Personalausschuss
Rechte der Ausschussmitglieder
"Die Mitgliedschaft in einem Gemeinderatsausschuss (Art. 32, 33, 45, 103 GO) gibt dem Gemeinderatsmitglied eine Rechtsstellung, gegen deren Entzug er Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch nehmen kann.
Die Gemeindeordnung regelt das Mitgliedschaftsrecht eines Gemeinderats nicht ausdrücklich und jedenfalls nicht abschließend, sondern nur in wenigen Teilbereichen. Ganz allgemein lässt sich aus der in GO Art. 48 Abs. 1 enthaltenen Verpflichtung, an Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen, ein Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ableiten, an der Ausübung seiner Pflicht nicht gehindert zu werden<ref>(BayVGH vom 11.6.1986, BayGT 1986, 162)</ref>. Gegen eine Verletzung des subjektiven Mitgliedschaftsrechtes – in seiner jeweiligen Ausprägung – kann das einzelne Gemeinderatsmitglied im Weg der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen<ref>(vgl. BayVGH vom 2. 10. 1959, BayVBI. 1960, 25 = Fundstelle 1960, RdNr. 2: Recht auf Ladung; vom 7. 8. 1974, VGH n.F. 29, 37: Ungerechtfertigter Ausschluss von der Abstimmung; vom 12. 5. 1982, VGH n.F. 35, 148 = BayVBI. 1983, 729: Informationsrecht und Teilnahmerecht an Sitzungen; Urteil vom 10. 12. 1986, BayVBI. 1987, 239 = Fundstelle 1987, RdNr. 47: Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die schriftliche Tagesordnung)</ref>.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Mitgliedschaft in Gemeinderatsausschüssen (vgl. Art. 55 Abs . 2 GO) . Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass diese Mitgliedschaft im Gegensatz zu der im Gemeinderat nicht unmittelbar auf dem durch die Wahl von den Bürgern übertragenen Mandat beruht, sondern auf einem Beschluss des Gemeinderats (Art.33 Abs.1 GO). Denn die Mitgliedschaftsrechte sind Ausfluss der organschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Gremium als solchem, sind also letztendlich unabhängig davon, ob es zur Begründung dieser Zugehörigkeit eines besonderen Verfahrensaktes durch den Gemeinderat bedarf.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<ref>(VGH vom 26.11.1954, VGH n.F. 8, 5 [6 f.] = BayVBI. 1955, 92; vom 15.7.1955, VGH n.F. 8, 97 [99] = BayVBI. 1955, 280)</ref> einem einzelnen Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied kein Recht zur Anfechtung eines Beschlusses über die zahlenmäßige Besetzung von Ausschüssen zusteht. Die zitierten Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Durch eine Veränderung der Zahl der Ausschussmitglieder wird das einzelne Mitglied nicht unmittelbar betroffen, sondern lediglich reflexartig. Ein durch Änderung des Stärkeverhältnisses etwa eintretender Zugewinn oder Verlust eines Ausschusssitzes ist kein zugunsten oder zulasten des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes wirkender Akt. Insoweit sind lediglich die Fraktionen betroffen."<ref> BayVGH, Beschluss vom 06.10.1987 - 4 CE 87.02294</ref>
Reklamationsrecht
Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. (GO Art. 32 Abs. 3 Satz 1)
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
2014-2020
In der Stadt Burgkunstadt gibt es ab 14.5.2014 folgende Ausschüsse:
Pflichtausschüsse
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist in § 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt geregelt. Er prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, GO Art. 103 Abs. 1).
Freiwillige Ausschüsse
Vorberatende Ausschüsse
Nach § 8 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt werden in der Stadt Burgkunstadt folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit
- Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden
Beschließende Ausschüsse
In Burgkunstadt gibt es nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt folgenden beschließenden Ausschuss:
Bauausschuss
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
2008-2014
In der Stadt Burgkunstadt gab es vom 8.5.2008 bis 13.05.2014 folgende Ausschüsse:
Pflichtausschüsse
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist in §9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt geregelt. Er prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
Freiwillige Ausschüsse
Vorberatende Ausschüsse
Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt werden in der Stadt Burgkunstadt folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
Liegenschaftsausschuss
a) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten
b) Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen
c) Wahrnehmung der Aufgaben eines Bauherrenausschusses bei kommunalen Baumaßnahmen
Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit
- Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden
Personalausschuss
Beschließende Ausschüsse
In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt folgenden beschließenden Ausschuss:
Bauausschuss
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
Verkehrsausschuss
Normen
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 26 Aufgaben des Kreisausschusses
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 32 Aufgaben der Ausschüsse
Ortsrecht
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt - Abschnit A. III., §§ 7-10
Rechtsprechung
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 146; Teil 3 Pos. 4904 Ziffer 3.1.4
Fachartikel
- Heribert Hirte, Folgen fehlerhafter Besetzung von Ausschüssen in kommunalen Gebietskörperschaften, DÖV 1988, 108
Siehe auch
Fußnoten
<references />