Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref><noinclude>
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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref>
  
Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtswidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.
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Die Verwaltungsgerichte können auch nur einzelne Bestimmungen für unwirksam erklären, wenn diese im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung sind, anzunehmen ist, dass die Satzung auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen worden wäre und die Restregelung ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt<ref>(zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93)</ref>.<ref>{{BayVGH 4 N 12.2074}}  für ein [[Betretungsrecht]] ohne ausreichende [[Ermächtigungsgrundlage]] in einer kommunalen [[Entwässerungssatzung]]</ref><noinclude>
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* {{BVerfG 2 BvF 1/71}} = [[BVerfGE 34, 9]] - [[Besoldungsvereinheitlichung]]: Von einer [[Ermächtigung]] kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref>
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* {{BayVerfGH 19-VII-72}}: Eine [[Ermächtigung]] muss vor Erlass einer auf ihr beruhenden Norm inkraftgetreten sein.
  
 
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Aktuelle Version vom 28. November 2020, 09:57 Uhr

Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>

Die Verwaltungsgerichte können auch nur einzelne Bestimmungen für unwirksam erklären, wenn diese im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung sind, anzunehmen ist, dass die Satzung auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen worden wäre und die Restregelung ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt<ref>(zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93)</ref>.<ref>BayVGH, Urteil vom 03.11.2014 - 4 N 12.2074 für ein Betretungsrecht ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage in einer kommunalen Entwässerungssatzung</ref>

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>