Innenarchitekt: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Berufsbezeichnungen ... „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ ...  darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach {{BauKaG 2}} berechtigt ist. ({{BauKaG 1}} Abs. 1 Satz 1)
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Die Berufsbezeichnungen ... „[[Innenarchitektin]]“ und „[[Innenarchitekt]]“ ...  darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die [[Architektenliste]] eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach {{BauKaG 2}} berechtigt ist. ({{BauKaG 1}} Abs. 1 Satz 1)
  
 
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* {{BGH VII ZR 190/97}}: "Hat ein [[Architekt]] eine [[genehmigungsfähige Planung]] übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte [[Baugenehmigung]] zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH VII ZR 283/95}}: "a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH VII ZR 283/95}}: "a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{ISBN 9783170243545}} (Kapitel I 3: Muster-Innenarchitektenvertrag)
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*"Der [[Bundesrechnungshof]] hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende [[Architekt]]en und [[Ingenieur]]e nicht auf Grund von [[Ausschreibung]]en vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht"<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>
 
*"Der [[Bundesrechnungshof]] hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende [[Architekt]]en und [[Ingenieur]]e nicht auf Grund von [[Ausschreibung]]en vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht"<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>
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* [http://www.bak.de/architekten/berufsbilder-der-fachrichtungen/innenarchitekten/ Berufsbild]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 2. Juni 2016, 14:55 Uhr

Die Berufsbezeichnungen ... „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ ... darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach BauKaG Art. 2 berechtigt ist. (BauKaG Art. 1 Abs. 1 Satz 1)

Normen

Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04
  • BGH, Urteil vom 25.02.1999 – VII ZR 190/97: "Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, 24.10.1996 - VII ZR 283/95: "a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Peter Fischer / Andreas Krüger, Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand, 3. Aufl. 2014, Verlag Kohlhammer Stuttgart, ISBN 9783170243545

Muster

  • Peter Fischer / Andreas Krüger, Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand, 3. Aufl. 2014, Verlag Kohlhammer Stuttgart, ISBN 9783170243545 (Kapitel I 3: Muster-Innenarchitektenvertrag)

Zitate

  • "Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht"<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

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