Beschwerde (Petitionsrecht): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== ==={{GO}}=== * {{GO 56}} Abs. 3: Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden. ==Sieh…“) |
|||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==={{GO}}=== | ==={{GO}}=== | ||
− | |||
* {{GO 56}} Abs. 3: Jeder [[Gemeindeeinwohner]] kann sich mit [[Eingabe]]n und [[Beschwerde]]n an den [[Gemeinderat]] wenden. | * {{GO 56}} Abs. 3: Jeder [[Gemeindeeinwohner]] kann sich mit [[Eingabe]]n und [[Beschwerde]]n an den [[Gemeinderat]] wenden. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | |||
* [[Petitionsrecht]] | * [[Petitionsrecht]] | ||
[[Kategorie:Kommunalrecht]] | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 08:03 Uhr
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 56 Abs. 3: Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.