Baugebot: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
(→Normen) |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
* {{BauGB 176}} [[Baugebot]] | * {{BauGB 176}} [[Baugebot]] | ||
* {{BauGB 179}} [[Rückbaugebot|Rückbau]]- und [[Entsiegelungsgebot]] | * {{BauGB 179}} [[Rückbaugebot|Rückbau]]- und [[Entsiegelungsgebot]] | ||
− | * {{BauGB 249}} Abs. 2 | + | * {{BauGB 249}} Abs. 2 (Sonderregelungen zur [[Windenergie]]): Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein. |
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Aktuelle Version vom 5. Mai 2016, 12:24 Uhr
Normen
- BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 2 (Enteignungszweck): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
- BauGB § 175 Abs. 2: Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
- BauGB § 176 Baugebot
- BauGB § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
- BauGB § 249 Abs. 2 (Sonderregelungen zur Windenergie): Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 164 f.
- Jörg Lücke, Das Baugebot - ein wirksames Instrument des Bodenrechts?, Studien zum öffentlichen Recht und zur Lehre, Band 25, Verlag Vahlen, München 1980
Siehe auch
- Gleichbehandlungsgebot: benachbarte Grundstücke?<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 165</ref>
Fußnoten
<references/>