Straßen: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StrWGBYpArt14 Art. 14 Abs. 3 BayStrWG)].
 
Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StrWGBYpArt14 Art. 14 Abs. 3 BayStrWG)].
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==Siehe auch==
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==Normen==
 
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* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StrWGBYpArt14 Art. 14 BayStrWG]
 
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StrWGBYpArt14 Art. 14 BayStrWG]

Aktuelle Version vom 4. Juli 2013, 17:34 Uhr

Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG jedermann gestattet. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).

Der Gemeingebrauch ist nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG unentgeltlich und gebührenfrei, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen sind.

Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch (Art. 14 Abs. 3 BayStrWG).

Siehe auch

Normen