Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch können von der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne vorherige Zulassung benutzt werden. Ein Beispiel hierfür sind di…“)
 
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Öffentliche Sachen im [[Gemeingebrauch]] können von der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne vorherige Zulassung benutzt werden. Ein Beispiel hierfür sind die öffentlichen Straßen. Eine Ausnahme besteht insofern für die [[Sondernutzung]] öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, also eine Nutzung, die über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinausgeht: Hier ist eine vorherige Genehmigung nötig.<ref>Quelle: [http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_der_%C3%B6ffentlichen_Sachen Wikipedia. Recht der öffentlichen Sachen (04.07.2013 19:28]
+
Öffentliche Sachen im [[Gemeingebrauch]] können von der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne vorherige Zulassung benutzt werden. Ein Beispiel hierfür sind die öffentlichen [[Straßen]]. Eine Ausnahme besteht insofern für die [[Sondernutzung]] öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, also eine Nutzung, die über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinausgeht: Hier ist eine vorherige Genehmigung nötig.<ref>Quelle: [http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_der_%C3%B6ffentlichen_Sachen Wikipedia. Recht der öffentlichen Sachen (04.07.2013 19:28]</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
Zeile 5: Zeile 5:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StrWGBYpArt14 Art. 14 BayStrWG]
+
* {{BayStrWG 14}}
 +
 
 +
==Fußnoten==
 +
<references />
 +
 
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 21. April 2016, 16:15 Uhr

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch können von der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne vorherige Zulassung benutzt werden. Ein Beispiel hierfür sind die öffentlichen Straßen. Eine Ausnahme besteht insofern für die Sondernutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, also eine Nutzung, die über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinausgeht: Hier ist eine vorherige Genehmigung nötig.<ref>Quelle: Wikipedia. Recht der öffentlichen Sachen (04.07.2013 19:28</ref>

Siehe auch

Normen

Fußnoten

<references />