Verfassungsbeschwerdefrist: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * {{BayVerfGH 77-VI-14}}: "1. Der [[Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde]] verlangt über das Erfordernis der [[Rechtswegerschöpfung]] gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit möglich - bereits im Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat. 2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils, durch das eine Klage auf Beseitigung einer Beeteinfassung und einer Erdaufschüttung an einer Grundstücksgrenze sowie auf Geldzahlung wegen dadurch eingetretener Feuchtigkeit an einer Grenzgarage abgewiesen wurde, am Maßstab des [[Willkürverbot]]s und des [[Grundrechts auf den gesetzlichen Richter]]."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | + | * {{BayVerfGH 77-VI-14}}: "1. Der [[Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde]] verlangt über das Erfordernis der [[Rechtswegerschöpfung]] gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit möglich - bereits im Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat. 2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils, durch das eine Klage auf Beseitigung einer Beeteinfassung und einer Erdaufschüttung an einer Grundstücksgrenze sowie auf Geldzahlung wegen dadurch eingetretener Feuchtigkeit an einer Grenzgarage abgewiesen wurde, am Maßstab des [[Willkürverbot]]s und des [[Grundrecht auf den gesetzlichen Richter|Grundrechts auf den gesetzlichen Richter]]."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
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Aktuelle Version vom 25. April 2016, 07:13 Uhr
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 25.05.1956 - 1 BvR 83/56 = BVerfGE 5, 17 - Volljährigkeit - Flüchtling - Verfassungsbeschwerdefrist
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, 09.06.2015 - 77-VI-14: "1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit möglich - bereits im Ausgangsverfahren bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat. 2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils, durch das eine Klage auf Beseitigung einer Beeteinfassung und einer Erdaufschüttung an einer Grundstücksgrenze sowie auf Geldzahlung wegen dadurch eingetretener Feuchtigkeit an einer Grenzgarage abgewiesen wurde, am Maßstab des Willkürverbots und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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