Rechtsaufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. März 2018, 08:19 Uhr
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. (GO Art. 110)
Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise. (LKrO Art. 96)
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 96 Anzeigepflichten
- GO Art. 110 Rechtsaufsichtsbehörden
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 96 Rechtsaufsichtsbehörden