Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlagen (Notunterkunftssatzung) der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005: Unterschied zwischen den Versionen

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Stadt Burgkunstadt
 

Aktuelle Version vom 13. August 2019, 21:52 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlagen (Notunterkunftssatzung) der Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/2005-11-30-satzung-benutzung-notunterkunftsanlagen.pdf</ref>

Vom 30.11.2005

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 GO (Gemeindeordnung) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung - Widmungszweck

Die Stadt Burgkunstadt betreibt die Notunterkunft in der Ebnether Straße 25, 96224 Burgkunstadt als öffentliche Einrichtung. Sie soll insbesondere obdachlosen Stadtangehörigen eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art gewährleisten.

S 2 Begriff der Obdachlosigkeit

(1) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist,

  • wer ohne Unterkunft ist,
  • wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
  • wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, und wer nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten bzw. Lebensgefährten und seine nach S 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

(2) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personenberechtigten entzogen hat und deshalb nach S 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.

S 3 Aufnahme in die Notunterkunft und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses

(1) Notunterkünfte dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Stadt Burgkunstadt schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Un terkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(2) Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

(3) Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.

(4) In den Räumen einer Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörige oder nach außen abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.

§ 4 Nachweis der ärztlichen Untersuchung

Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.

Unbeschadet hiervon kann die Stadt Burgkunstadt bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken gegenüber der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.

§ 5 Benutzungsverhältnis

(1) Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt dem überlassenen Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und für ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Gänge sind täglich zu kehren, wöchentlich einmal gründlich zu putzen. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benützern, so haben sie die Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen. Die Benutzer haben sich in den Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Insbesondere ist es den Benutzern untersagt,

1. andere Personen ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Burgkunstadt in die Unterkunft aufzunehmen,

2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,

3. im Bereich der Notunterkunft ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Burgkunstadt

a) bauliche Änderungen vorzunehmen,

b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,

c) eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,

4. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benützern ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Burgkunstadt zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,

5. in den Unterkunftsräumen Wäsche zu waschen oder zu trocknen, falls für die Unterkünfte Waschküchen vorhanden sind,

6. Altmaterial oder leichtentzündliches Material jeglicher Art in den Unterkunfts- oder Nebenräumen zu lagern,

a) Sachen aller Art, insbesondere Fahr- und Motorräder, auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder Grünanlagen abzustellen,

b) Kraftfahrzeuge außerhalb der vorgesehenen Stellplätze vor den Unterkünften oder in den Grünflächen zu parken,

c) Kraftfahrzeuge auf den zu der Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und instand zu setzen sowie außerhalb der etwaig errichteten Stellplätze zu reinigen,

d) nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf den in der Notunterkunft etwaig errichteten Stellplätzen auf Gehwegen und Grünanlagen abzustellen,

8. im Bereich der Unterkunftsanlagen Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Burgkunstadt zu halten,

9. Freiantennen jeglicher Art ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Burgkunstadt anzubringen,

10. Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und -herde ohne vorherige, schriftliche Genehmigung der Stadt Burgkunstadt aufzustellen und zu betreiben.

(3) Bei vom Benutzer ohne vorherige Genehmigung der Stadt Burgkunstadt vorgenommenen bauliChen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Burgkunstadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen bzw. wieder herstellen lassen.

(4) Jede Einrichtung von Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte) ist der Stadt Burgkunstadt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an den Notunterkunftsanlagen, insbesondere den Unter kunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Stadt Burgkunstadt anzuzeigen.

(6) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten der Stadt Burgkunstadt das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten; bei Vorliegen besonderer Um stände auch zur Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 6 Um- und Ausquartierung

(1) Die Stadt Burgkunstadt kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen oder die Benützer durch Wegnahme von Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage umquartieren,

1. wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder

2. wenn sie in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen des S 5 verstoßen oder

3. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,

4. wenn die Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen werden oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder

5. der Hausfrieden nachhaltig gestört wird.

(2) Lässt eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden.

§ 7 Sonstige Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Schluss eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beendigen, die spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein muss.

(2) Die Stadt Burgkunstadt kann das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monates durch eine schriftliche Erklärung aufheben, wenn die Benutzer in der Lage sind, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn die Benutzer trotz Aufforderung sich weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Erklärung muss den Benutzern spätestens am dritten Werktag des betroffenen Monats zugegangen sein.

(3) Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch die Stadt Burgkunstadt ist ferner möglich, wenn die Unterkunft vom Unterkunftsnehmer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist die Stadt Burgkunstadt berechtigt, die Unterkunft zwangsweise auf Kosten des Unterkunftsnehmers freizumachen.

§ 8 Räumung

(1) Die Notunterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen, 1. wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden ist S 7, 2. wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist S 6. Alle Schlüssel sind der Stadt Burgkunstadt herauszugeben.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann die Stadt Burgkunstadt nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vor genommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann die Stadt Burgkunstadt den Verkauf der Sachen — auch durch Versteigerung — und die Hinterlegung des Erlöses anordnen, Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden. (3) Die Stadt Burgkunstadt kann ausnahmsweise auf Antrag dem früheren Benutzer eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung der Notunterkunftsräume gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Der Benutzer soll Anträge auf Räumungsfrist oder Verlängerung derselben spätestens eine Woche vor Ablauf der Aufhebungs- oder Verlängerungsfrist stellen. Durch Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfristen wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht zurückgenommen.

§ 9 Haftung

(1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Notunterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen Notunterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtun gen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzer in der Notunterkunft aufhalten, verursacht wurden.

(2) Die Stadt Burgkunstadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Burgkunstadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzer der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Burgkunstadt nicht.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. den in S 5 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt,

2. die in S 5 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder

3. entgegen S 5 Abs. 5 das Betreten der Unterkunftsräume nicht gestattet.

§ 11 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Burgkunstadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 30. November 2005

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister

Stadt Burgkunstadt

Siehe auch

Fußnoten

<references/>