Sanierungsgebiet: Unterschied zwischen den Versionen

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:(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
 
:(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
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==Stadtrat Burgkunstadt==
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* [[Stadtratssitzung-2015-10-20#Anpassung_Sanierungsgebiet_10.000_.E2.82.AC|Stadtratssitzung am 20.10.2015]]: Einstellung von 10.000,- € in [[Haushalt 2016]] für Anpassung des [[Sanierungsgebiet]]s an [[ISEK]]-Gebiet
  
 
==Normen==
 
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* {{BauGB 142}}
 
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===Ortsrecht Burgkunstadt===
 
===Ortsrecht Burgkunstadt===
  
 
* [[Satzung der Stadt Burgkunstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Burgkunstadt" vom 15.10.2004]]
 
* [[Satzung der Stadt Burgkunstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Burgkunstadt" vom 15.10.2004]]
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==Rechtsprechung==
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* {{BayVGH 14 N 838/79}}: "Eine Satzung zur förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten ist nur gültig, wenn der Gemeinderat auch die Gründe und Ziele der Sanierung, wenigstens in ihren Grundzügen, beschlussmäßig gebilligt hat."<ref>amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
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** [[Vorkaufsrecht]]
 
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* [[Bürgerversammlung am 13.02.2014]]
 
* [[Bürgerversammlung am 13.02.2014]]
 
==Rechtsprechung==
 
* {{BayVGH 14 N 838/79}}: "Eine Satzung zur förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten ist nur gültig, wenn der Gemeinderat auch die Gründe und Ziele der Sanierung, wenigstens in ihren Grundzügen, beschlussmäßig gebilligt hat."<ref>amtlicher Leitsatz</ref>
 
 
==Siehe auch==
 
 
* [[Sanierungssatzung]]
 
* [[Sanierungssatzung]]
  
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2020, 13:33 Uhr

BauGB § 142 bestimmt:

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.

Stadtrat Burgkunstadt

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Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Ortsrecht Burgkunstadt

Rechtsprechung

  • BayVGH, Urteil vom 17.12.1979 - 14 N 838/79: "Eine Satzung zur förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten ist nur gültig, wenn der Gemeinderat auch die Gründe und Ziele der Sanierung, wenigstens in ihren Grundzügen, beschlussmäßig gebilligt hat."<ref>amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>