Ausbürgerung: Unterschied zwischen den Versionen

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''Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.'' ({{GG 16}} Abs. 1)
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Aktuelle Version vom 7. April 2016, 19:40 Uhr

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (GG Art. 16 Abs. 1)

Normen

Siehe auch