Neutralitätspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im [[Wahlkampf|Kommunalwahlkampf]] auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%205/96 BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96] = DVBl 1997, 1276 </ref>
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#REDIRECT [[Neutralität der Verwaltung]]
 
 
==Rechtsprechung==
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20TG%201169/04 HessVGH,  Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04] Keine Geltung des [[Neutralitätsgebot|Neutralitätsgebots]] bei Bürgerentscheid
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%205/96 BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96] = DVBl 1997, 1276
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 

Aktuelle Version vom 28. März 2016, 11:40 Uhr

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