Äußerungs- und Kritikrecht des Ratsmitglieds: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{ISBN 9783415027367}} Art. 48 GO
 
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==Links==
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* http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14017/oerlsg3.pdf
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==Siehe auch==
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* [[Demokratieprinzip]]
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** [[Opposition]]
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* [[Meinungsfreiheit]]
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* [[Meinungsbildung]]
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* [[Polemik]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 30. März 2016, 12:11 Uhr

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51: "Der Beschwerdeführer befürchtet, daß durch Beschränkung der Redefreiheit einem einzelnen gegenüber die Gefahr heraufgeführt werden könnte, der Bürger werde in der Möglichkeit, durch seine Meinung in der Öffentlichkeit zu wirken, allzusehr beengt und die unerläßliche Freiheit der öffentlichen Erörterung gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr gewährleistet. Diese Gefahr besteht in der Tat<ref>(vgl. dazu Ernst Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 1957, S. 65, 83-85, 153)</ref>. Um ihr zu begegnen, ist es aber nicht erforderlich, das bürgerliche Recht aus der Reihe der allgemeinen Gesetze schlechthin auszuscheiden. Es muß nur auch hier der freiheitliche Gehalt des Grundrechts entschieden festgehalten werden. Es wird vor allem dort in die Waagschale fallen müssen, wo von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende vielmehr in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will, so daß die etwaige Wirkung seiner Äußerung auf den privaten Rechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das eigentliche Ziel der Äußerung darstellt. Gerade hier wird das Verhältnis von Zweck und Mittel bedeutsam. Der Schutz des privaten Rechtsguts kann und muß um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede."<ref>Abs. 41</ref>

Publikationen

  • Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze Gemeindeordnung – Landkreisordnung – Bezirksordnung, Kommentar, Boorberg Verlag Stuttgart, Stand 97. EL März 2012, ISBN 9783415027367 Art. 48 GO

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>