Sachlichkeitsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VG Regensburg RO 3 K 08.1832}}: "Die  Zulässigkeit  amtlicher Meinungsäußerungen ist  am Sachlichkeitsgebot zu  messen. Dieses  verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen  Aufgabe steht, Werturteile  auf  einem im Wesentlichen  zutreffenden  oder  zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{VG Regensburg RO 3 K 08.1832}}: "Die  Zulässigkeit  [[Amtliche Meinungsäußerung|amtlicher Meinungsäußerung]]en ist  am [[Sachlichkeitsgebot]] zu  messen. Dieses  verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen  Aufgabe steht, Werturteile  auf  einem im Wesentlichen  zutreffenden  oder  zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Siehe auch==
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Aktuelle Version vom 12. März 2016, 23:53 Uhr

Rechtsprechung

Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

  • VG Regensburg, Urteil vom 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832: "Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>