Gleichheit im Unrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 7. März 2016, 22:10 Uhr

"Schließlich ist zu bedenken, daß es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt. Eine strafrechtliche Norm kann grundsätzlich nicht deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil bestimmte besonders gelagerte Sachverhalte, die einen entsprechenden Unrechtsgehalt aufweisen, von ihr nicht erfaßt werden. Ebensowenig, wie ein Straftäter seine Straflosigkeit mit dem Hinweis darauf fordern kann, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind<ref>(BVerfGE 9, 213 [223])</ref>, ist es durch den Gleichheitssatz geboten, an sich strafwürdige und zu Recht mit Strafe bedrohte Handlungen deswegen straffrei zu lassen, weil bestimmte andere, möglicherweise gleich zu bewertende Verhaltensweisen von der Strafvorschrift nicht erfaßt werden. Zwar mag eine Grenze dort liegen, wo willkürlich nur eine Minderheit des strafwürdigen Verhaltens herausgegriffen und mit Strafe bedroht wird. Dies ist jedoch bei der Tatbestandsgestaltung des § 170b StGB nicht der Fall."<ref>BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 Abs. 55</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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