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Aktuelle Version vom 6. März 2016, 11:39 Uhr
"Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie insbesondere auch im Steuerrecht und in der Steuerverwaltung auftreten, braucht der Gesetzgeber außerdem nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist hier vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt<ref>(vgl. BVerfGE 11, 245 [254]; 78, 214 [227])</ref>. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen <ref>vgl. BVerfGE 11,BVerfGE 84, 348 (359) BVerfGE 84, 348 (360)245 [254]; 17, 1 [23]; 21, 12 [27]; 26, 265 [275 f.]; 63, 119 [128]; 71, 146 [157]; st. Rspr.)</ref>. Die Typisierung setzt allerdings voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht<ref>(vgl. BVerfGE 63, 119 [128] m.w.N.; st. Rspr.)</ref>.<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 Abs.38</ref>
Rechtsprechung
Publikationen
- Prof. Dr. Gabriele Britz, Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung - Verfassungsrechtliche Grenzen statistischer Diskriminierung, Tübingen 2008, ISBN: 978-3161496202
- Siehe Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11606
Siehe auch
Fußnoten
<references/>