Wasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Die [[Gemeinde|Gemeinden]] sind nach {{GO 57}} Abs. 2 unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten.<noinclude> | ||
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Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein [[Anschluss- und Benutzungszwang]] nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref> | Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein [[Anschluss- und Benutzungszwang]] nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref> | ||
Die [[Wasserversorgung]] ist aufgrund der Internet-Petition der Europäischen Bürgerinitiative "Wasser ist ein Menschenrecht" von der neuen [[EU-Konzessionrichtlinie]] ausgenommen<ref>Siehe http://www.wasser-in-buergerhand.de/recht/eu_konzessionsrichtlinie/index_material_konzessionsrichtlinie.htm</ref>. Die Wasserversorgung bleibt damit in der Hand der Kommunen. Eine Privatisierung wurde verhindert. | Die [[Wasserversorgung]] ist aufgrund der Internet-Petition der Europäischen Bürgerinitiative "Wasser ist ein Menschenrecht" von der neuen [[EU-Konzessionrichtlinie]] ausgenommen<ref>Siehe http://www.wasser-in-buergerhand.de/recht/eu_konzessionsrichtlinie/index_material_konzessionsrichtlinie.htm</ref>. Die Wasserversorgung bleibt damit in der Hand der Kommunen. Eine Privatisierung wurde verhindert. | ||
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+ | Aus dem Jahresbericht der Stadt Burgkunstadt 2012, S. 40: "... Damit auch künftig genug Wasser in hoher Qualität zur Verfügung steht, ließ die Stadt Burgkunstadt den [[Tiefbrunnen VI]] im Wald bei [[Kirchlein]] sanieren. Aus rund 160 Meter Tiefe wird das Trinkwasser bei Kirchlein gefördert. Im Laufe der Jahre sank die Förderleistung, weil sich Mangan- und Eisenverbindungen aus dem Wasser in den Rohrleitungen festsetzten und die [[Pumpe]] verschmutzten. Die Folge war ein erhöhter Stromverbrauch. Nach einer Kamerauntersuchung des Schachtes baute das Brunnensanierungsunternehmen Etschel GmbH aus Hof die Pumpe aus und überholte sie grundlegend. Auch die Beläge an den Brunnenrohren wurden mit Druckwellenimpulsen und Wasserhochdruck beseitigt. Diese gründliche Spülung der Steigleitungen des Filterkieses zeigte Erfolg, denn erste Pumpversuche ergaben gute Förderleistungen des Brunnens." | ||
− | ====Inbetriebnahme der neuen Uranentfernungsanlage in Kaltenreuth==== | + | ====2011==== |
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Aus dem Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 39: "Am 28. Oktober 2011 wurde die neue Uranentfernungsanlage im Wasserwerk Kaltenreuth durch Ersten Bürgermeister Heinz Petterich in Betrieb genommen. Der Urananteil am Rohwasser im Brunnen 6 wurde bisher mit durchschnittlich 28 μg/l gemessen und liegt jetzt nach Durchlauf der Filter bei 0,5 μg/l. Dadurch wird der zulässige Grenzwert von 10 μg/l deutlich unterschritten, und die Einwohner der Kernstadt werden mit qualitativ gutem und einwandfreiem Trinkwasser versorgt." | Aus dem Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 39: "Am 28. Oktober 2011 wurde die neue Uranentfernungsanlage im Wasserwerk Kaltenreuth durch Ersten Bürgermeister Heinz Petterich in Betrieb genommen. Der Urananteil am Rohwasser im Brunnen 6 wurde bisher mit durchschnittlich 28 μg/l gemessen und liegt jetzt nach Durchlauf der Filter bei 0,5 μg/l. Dadurch wird der zulässige Grenzwert von 10 μg/l deutlich unterschritten, und die Einwohner der Kernstadt werden mit qualitativ gutem und einwandfreiem Trinkwasser versorgt." | ||
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Aus dem Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 40: | Aus dem Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 40: | ||
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− | Im Jahr 2011 wurden 289.422 cbm Wasser über Wasserzähler verkauft." [Ende Zitat] | + | Im Jahr 2011 wurden 289.422 cbm Wasser über [[Wasserzähler]] verkauft." [Ende Zitat] |
− | ==Technische Daten der Wasserversorgung Burgkunstadt<ref>Stand 2011 - Quelle: Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41</ref>== | + | ===Technische Daten der Wasserversorgung Burgkunstadt<ref>Stand 2011 - Quelle: Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41</ref>=== |
− | ===Einrichtungen an Hochbehältern=== | + | ====Einrichtungen an Hochbehältern==== |
# Durchlaufbehälter Franz-Roscher-Straße mit ca. 1.000 cbm | # Durchlaufbehälter Franz-Roscher-Straße mit ca. 1.000 cbm | ||
# Hochbehälter in Meuselsberg mit ca. 800 cbm | # Hochbehälter in Meuselsberg mit ca. 800 cbm | ||
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# Hochbehälter in Ebneth mit ca. 200 cbm | # Hochbehälter in Ebneth mit ca. 200 cbm | ||
− | ===Aktive Brunnen der Stadt Burgkunstadt=== | + | ====Aktive Brunnen der Stadt Burgkunstadt==== |
Die Stadt Burgkunstadt besitzt 4 Brunnen: | Die Stadt Burgkunstadt besitzt 4 Brunnen: | ||
#Brunnen 3, erbaut 1963, ca. 95 m tief | #Brunnen 3, erbaut 1963, ca. 95 m tief | ||
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#Brunnen 6, erbaut 1998, ca. 160 m tief | #Brunnen 6, erbaut 1998, ca. 160 m tief | ||
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+ | * [http://bayrvr.de/2016/03/30/stmuv-sanierung-von-trink-und-abwasseranlagen-ist-zukunftsaufgabe-neue-foerderung-fuer-haertefaelle-tritt-in-kraft/ bayrvr.de vom 30. März 2016 - StMUV: Sanierung von [[Trinkwasserversorgung|Trink]]- und [[Abwasserbeseitigung|Abwasser]]anlagen ist Zukunftsaufgabe – Neue Förderung für Härtefälle tritt in Kraft] | ||
+ | * {{RZWas}} | ||
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+ | ===EU=== | ||
+ | ===={{AEUV}}==== | ||
+ | * {{AEUV 191}} | ||
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+ | ===={{Richtlinie 2014/25/EU}}==== | ||
+ | * [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e2995-243-1 Artikel 10] Wasser | ||
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+ | ===={{WHG}}==== | ||
+ | * {{WHG 50}} [[Öffentliche Wasserversorgung]] | ||
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+ | ===Bayern=== | ||
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+ | * {{BV 83}} Abs. 1: In den [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] der Gemeinden ({{BV 11}} Abs. 2) fallen insbesonders ... die [[Versorgung der Bevölkerung]] mit [[Trinkwasserversorgung|Wasser]], [[Licht]], [[Gas]] und [[elektrische Kraft|elektrischer Kraft]]; | ||
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+ | ===={{GO}}==== | ||
+ | * {{GO 57}} Abs. 2 Satz 1: Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer [[Leistungsfähigkeit]] verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur [[Versorgung mit Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten. | ||
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+ | ===={{RZWas}}==== | ||
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+ | ===Ortsrecht Burgkunstadt=== | ||
+ | *[[Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Wasserabgabesatzung - (WAS) vom 08.09.2010]] | ||
+ | *[[Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 07.11.2014]] | ||
+ | *[[Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 10.12.2015]] | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | ===Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)=== | ||
+ | *[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03] | ||
+ | ===Verwaltungsgerichte (VG)=== | ||
+ | * {{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 22-30: | ||
:"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]] sowie [[Vorauszahlung]]en zur [[Wasserversorgung]] und [[Entwässerung]] gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. | :"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]] sowie [[Vorauszahlung]]en zur [[Wasserversorgung]] und [[Entwässerung]] gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. | ||
:Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren | :Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren | ||
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:- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999. | :- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999. | ||
:Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt." | :Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt." | ||
+ | * {{VG München M 15 K 10.3254}} - [[Zuwendung]]en für die [[Trinkwasserversorgung]] | ||
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+ | ==Publikationen== | ||
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+ | ===Fachbücher=== | ||
+ | * {{ISBN 9783980364195}}, S. 30 ff. | ||
+ | * [http://www.akp-redaktion.de/2017/317_sp_wasser.pdf Alternative Kommunalpolitik: Schwerpunkt Wasser und Abwasser, Ausgabe 3/2017, acht Beiträge, 17 Seiten] | ||
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+ | ===Statistik=== | ||
+ | * [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Umwelt/UmweltstatistischeErhebungen/Wasserwirtschaft/Wasserwirtschaft.html Statistisches Bundesamt: Wasserwirtschaft – Daten rund um den (Trink)Wasserverbrauch ] | ||
+ | * [https://www.umweltbundesamt.de/themen/verstecktes-wasser Verstecktes Wasser – Zahlen zum „indirekten“ Wasserverbrauch des Umwelt-bundesamtes] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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* [[Pflichtaufgaben]] | * [[Pflichtaufgaben]] | ||
* [[eigener Wirkungskreis]] | * [[eigener Wirkungskreis]] | ||
− | * [[ | + | ** [[Gasversorgung]] |
+ | ** [[Stromversorgung]] | ||
+ | * [[Regiebetrieb]] | ||
* [[Satzungen]] | * [[Satzungen]] | ||
* [[Öffentliche Einrichtungen]] | * [[Öffentliche Einrichtungen]] | ||
* [[Wasserzähler]] | * [[Wasserzähler]] | ||
− | + | * [[Wassergebühr]] | |
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− | *[ | + | * [[Sektorentätigkeit]] |
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Aktuelle Version vom 22. Juni 2021, 12:08 Uhr
Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“<ref>ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3</ref> als auch nach WHG § 50 Abs. 1.
Die Gemeinden sind nach GO Art. 57 Abs. 2 unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
Institutionen
Sektorentätigkeit im Bereich Wasser
Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind nach GWB § 102 Abs. 1
- 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
- 2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.
Keine Privatisierung der Trinkwasserversorgung
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>
Die Wasserversorgung ist aufgrund der Internet-Petition der Europäischen Bürgerinitiative "Wasser ist ein Menschenrecht" von der neuen EU-Konzessionrichtlinie ausgenommen<ref>Siehe http://www.wasser-in-buergerhand.de/recht/eu_konzessionsrichtlinie/index_material_konzessionsrichtlinie.htm</ref>. Die Wasserversorgung bleibt damit in der Hand der Kommunen. Eine Privatisierung wurde verhindert.
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat Burgkunstadt
{{#ask: Projekt::Wasserversorgung |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}
Investititonen und Sanierungsmaßnahmen
2012
Sanierung des Tiefbrunnens VI bei Kirchlein
Aus dem Jahresbericht der Stadt Burgkunstadt 2012, S. 40: "... Damit auch künftig genug Wasser in hoher Qualität zur Verfügung steht, ließ die Stadt Burgkunstadt den Tiefbrunnen VI im Wald bei Kirchlein sanieren. Aus rund 160 Meter Tiefe wird das Trinkwasser bei Kirchlein gefördert. Im Laufe der Jahre sank die Förderleistung, weil sich Mangan- und Eisenverbindungen aus dem Wasser in den Rohrleitungen festsetzten und die Pumpe verschmutzten. Die Folge war ein erhöhter Stromverbrauch. Nach einer Kamerauntersuchung des Schachtes baute das Brunnensanierungsunternehmen Etschel GmbH aus Hof die Pumpe aus und überholte sie grundlegend. Auch die Beläge an den Brunnenrohren wurden mit Druckwellenimpulsen und Wasserhochdruck beseitigt. Diese gründliche Spülung der Steigleitungen des Filterkieses zeigte Erfolg, denn erste Pumpversuche ergaben gute Förderleistungen des Brunnens."
2011
Inbetriebnahme der neuen Uranentfernungsanlage in Kaltenreuth
Aus dem Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 39: "Am 28. Oktober 2011 wurde die neue Uranentfernungsanlage im Wasserwerk Kaltenreuth durch Ersten Bürgermeister Heinz Petterich in Betrieb genommen. Der Urananteil am Rohwasser im Brunnen 6 wurde bisher mit durchschnittlich 28 μg/l gemessen und liegt jetzt nach Durchlauf der Filter bei 0,5 μg/l. Dadurch wird der zulässige Grenzwert von 10 μg/l deutlich unterschritten, und die Einwohner der Kernstadt werden mit qualitativ gutem und einwandfreiem Trinkwasser versorgt."
Versorgung
Aus dem Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 40:
"Derzeit versorgt die Stadt Burgkunstadt 6.024 Einwohner (ohne Nebenwohnsitze - Stand 31.12.2011) mit Trinkwasser. Die ehemaligen politischen Gemeinden Kirchlein und Gärtenroth mit ihren Weilern (554 Einwohner) werden vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Gärtenrother Gruppe versorgt. Insgesamt unterhält die Stadt Burgkunstadt drei getrennte Wasserversorgungsanlagen (Fernwasser in den östlichen Stadtteilen, Bezug aus Marktzeuln für Neuses und Eigenförderung im Stadtbereich). Die Versorgung teilt sich wie folgt auf:
Ortsteil | versorgte Einwohner | verkaufte Wassermenge |
---|---|---|
Von der Fernwasserversorung (FWO) | ||
Mainroth | 525 | 26.211 m³ |
Mainklein | 145 | 4.718 m³ |
Theisau | 239 | 14.241 m³ |
Von der Gemeinde Marktzeuln: | ||
Neuses | 208 | 7.477 m³ |
Aus der Eigenförderung: | ||
Stadt Burgkunstadt | 4.001 | 194.294 m³ |
Ebneth | 81 | 9.578 m³ |
Hainweiher | 63 | 2.248 m³ |
Pfaffeggetten | 7 | 2.054 m³ |
Meuselsberg | 15 | 466 m³ |
Kaltenreuth | 15 | 1.196 m³ |
Im Jahr 2011 wurden 289.422 cbm Wasser über Wasserzähler verkauft." [Ende Zitat]
Technische Daten der Wasserversorgung Burgkunstadt<ref>Stand 2011 - Quelle: Jahresbericht 2011 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41</ref>
Einrichtungen an Hochbehältern
- Durchlaufbehälter Franz-Roscher-Straße mit ca. 1.000 cbm
- Hochbehälter in Meuselsberg mit ca. 800 cbm
- Hochbehälter in Kaltenreuth mit ca. 800 cbm
- Hochbehälter in Neuses mit ca. 150 cbm
- Durchlaufbehälter in Theisau mit ca. 150 cbm
- Hochbehälter in Mainroth mit ca. 300 cbm
- Hochbehälter in Ebneth mit ca. 200 cbm
Aktive Brunnen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt besitzt 4 Brunnen:
- Brunnen 3, erbaut 1963, ca. 95 m tief
- Brunnen 4, erbaut 1980, ca. 126 m tief
- Brunnen 5, erbaut 1998, ca. 160 m tief
- Brunnen 6, erbaut 1998, ca. 160 m tief
Fördermittel
- bayrvr.de vom 30. März 2016 - StMUV: Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen ist Zukunftsaufgabe – Neue Förderung für Härtefälle tritt in Kraft
- Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021)
Normen
EU
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- AEUV Art. 191 (ex-Artikel 174 EGV)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Artikel 10 Wasser
Deutschland
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 83 Abs. 1: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (BV Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders ... die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 57 Abs. 2 Satz 1: Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021)
Ortsrecht Burgkunstadt
- Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Wasserabgabesatzung - (WAS) vom 08.09.2010
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 07.11.2014
- Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 10.12.2015
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Verwaltungsgerichte (VG)
- "Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
- Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
- - P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
- - ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
- - F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
- - F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
- Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."
Publikationen
Fachbücher
- Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, S. 30 ff.
- Alternative Kommunalpolitik: Schwerpunkt Wasser und Abwasser, Ausgabe 3/2017, acht Beiträge, 17 Seiten
Statistik
- Statistisches Bundesamt: Wasserwirtschaft – Daten rund um den (Trink)Wasserverbrauch
- Verstecktes Wasser – Zahlen zum „indirekten“ Wasserverbrauch des Umwelt-bundesamtes
Siehe auch
- Informationsveranstaltung der Stadt Burgkunstadt zum Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung vom 26.03.2013
- Pflichtaufgaben
- eigener Wirkungskreis
- Regiebetrieb
- Satzungen
- Öffentliche Einrichtungen
- Wasserzähler
- Wassergebühr
- Abwasser
- Sektorentätigkeit
Fußnoten
<references />