Vorauszahlung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Stadtratssitzung-2015-09-15#TOP_04:_Information_.C3.BCber_die_rechtliche_und_EDV-_technische_Problematik_der_r.C3.BCckwirkenden_Einf.C3.BChrung_der_gesplitteten_Abwasserbeseitigungsgeb.C3.BChr_zum_01.01.2015|Stadtratssitzung vom 15.09.2015 - TOP 04: Information über die rechtliche und EDV- technische Problematik der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwasserbeseitigungsgebühr zum 01.01.2015]] | * [[Stadtratssitzung-2015-09-15#TOP_04:_Information_.C3.BCber_die_rechtliche_und_EDV-_technische_Problematik_der_r.C3.BCckwirkenden_Einf.C3.BChrung_der_gesplitteten_Abwasserbeseitigungsgeb.C3.BChr_zum_01.01.2015|Stadtratssitzung vom 15.09.2015 - TOP 04: Information über die rechtliche und EDV- technische Problematik der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwasserbeseitigungsgebühr zum 01.01.2015]] | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | * {{KAG 5}} Abs. 5 auf Beiträge | ||
* {{KAG 8}} Abs. 7 | * {{KAG 8}} Abs. 7 | ||
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+ | :"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]] sowie [[Vorauszahlung]]en zur [[Wasserversorgung]] und [[Entwässerung]] gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. | ||
+ | :Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren | ||
+ | :- P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos; | ||
+ | :- ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos; | ||
+ | :- F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos; | ||
+ | :- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999. | ||
+ | :Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt." | ||
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===BLOGs=== | ===BLOGs=== | ||
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+ | * [https://berndweickert1.blogspot.de/2017/02/nach-drei-jahren-immer-noch-keine.html Bernd Weickert, BLOG vom 09.02.2017 - Nach drei Jahren immer noch keine gültige Gebührensatzung] | ||
* [http://berndweickert1.blogspot.de/2016/02/witz-oder-kein-witz-das-ist-hier-die.html Bernd Weickert, BLOG vom 04.02.2016 - Witz oder kein Witz? Das ist hier die Frage] | * [http://berndweickert1.blogspot.de/2016/02/witz-oder-kein-witz-das-ist-hier-die.html Bernd Weickert, BLOG vom 04.02.2016 - Witz oder kein Witz? Das ist hier die Frage] | ||
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* [[Abwassergebühr]] | * [[Abwassergebühr]] | ||
* [[Benutzungsgebühr]] | * [[Benutzungsgebühr]] | ||
+ | * [[Nichtigkeit (Verwaltungsakt)]] | ||
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+ | ==Fußnoten== | ||
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+ | [[Kategorie:Gebühr]] | ||
+ | [[Kategorie:Beitrag]] | ||
+ | [[Kategorie:Rechnungsprüfung]] | ||
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Aktuelle Version vom 15. Februar 2017, 18:02 Uhr
"Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld<ref>(vgl.KAG Art. 5 Abs. 5 Satz 2)</ref> erbracht wird, ... voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist<ref> Zwischen Beiträgen und Gebühren dürfte von den Anforderungen an die Satzungsgrundlage kein Unterschied zu machen sein.</ref> und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind<ref>(vgl. Driehaus in Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 128 zu § 8, m.w.N.)</ref>".<ref>BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2534 Abs. 26</ref>
Stadtrat
Normen
- KAG Art. 5 Abs. 5 auf Beiträge
- KAG Art. 8 Abs. 7
Rechtsprechung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
Verwaltungsgerichte
VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 22-30:
- "Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
- Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
- - P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
- - ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
- - F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
- - F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
- Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."
Publikationen
Presseberichte
- augsburger-allgemeine.de vom 02.06.2016 - Eklat im Stadtrat von Gersthofen - Ex-Bürgermeister Jürgen Schantin droht Nachfolger mit rechtlichen Schritten: "Der Streit über nicht erhobene Erschließungsbeiträge spitzt sich weiter zu. Dabei sagen Juristen: Rechtlich war alles ok" - Von Christoph Frey ("...Er habe den ihm zustehenden Ermessensspielraum genutzt, als er von ... keine Vorauszahlungen in Höhe von 250000 Euro erhob. ... hat mehrfach betont, dass in seiner Amtszeit auch von privaten Grundstückseignern in vergleichbaren Fällen keine Vorausleistungsbeiträge erhoben worden. ..."
BLOGs
- Bernd Weickert, BLOG vom 09.02.2017 - Nach drei Jahren immer noch keine gültige Gebührensatzung
- Bernd Weickert, BLOG vom 04.02.2016 - Witz oder kein Witz? Das ist hier die Frage
Siehe auch
Fußnoten
<references/>