Abfallbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen
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===Landkreis Lichtenfels=== | ===Landkreis Lichtenfels=== | ||
+ | *Abfall-Hotline: [[Telefon::09571-18-383]] | ||
+ | *[[E-Mail::abfallwirtschaft@landkreis-lichtenfels.de]] | ||
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+ | * [[Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)]] | ||
− | [ | + | ==Termine== |
+ | * [https://www.lkr-lif.de/landratsamt/umwelt/abfallwirtschaft/abfallwirtschaft/abfallkalender/1286.Abfallkalender-Landkreis-Lichtenfels.html Abholtermine im Landkreis Lichtenfels] | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
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− | *{{LKrO 5}} | + | ====Außer Kraft==== |
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+ | * {{BayAbfG 3}} [[Entsorgungspflichtige Körperschaften]] | ||
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+ | * {{EuGH C-360/96}}: " 1. Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge unterscheidet zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die gewerblicher Art sind, andererseits. 2. Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art schließt Aufgaben nicht aus, die von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten. 3. Die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts hängt nicht davon ab, welchen Anteil die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art an der Tätigkeit der betreffenden Stelle ausmacht. Es ist ebenfalls unerheblich, ob von einer separaten juristischen Person, die zu derselben Gruppe oder demselben Konzern gehört, gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. 4. Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 ist das Vorliegen von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art objektiv zu beurteilen und die Rechtsform der Bestimmungen, in denen diese Aufgaben genannt sind, insoweit unerheblich."<ref>Tenor</ref> | ||
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+ | * {{BGH X ZB 9/11}}: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte [[Beschaffung von Entsorgungsleistungen]] durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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+ | * {{OLG Düsseldorf VII-Verg 16/07}}: "Die [[Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe]] ist [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeberin]] im Sinne von {{GWB 98}} Nr. 2."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Abfallwirtschaft]] | ||
+ | * [[Dienstleistungskonzession]] | ||
* [[Wertstoffhof]] | * [[Wertstoffhof]] | ||
* [[Altpapier]] | * [[Altpapier]] | ||
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[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]] | [[Kategorie: eigener Wirkungskreis]] | ||
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Aktuelle Version vom 25. Oktober 2021, 19:40 Uhr
Kontakte
Landkreis Lichtenfels
Institutionen
Termine
Normen
EU-Richtlinien
Außer Kraft
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 10. 11. 1998 – C-360/96: " 1. Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge unterscheidet zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die gewerblicher Art sind, andererseits. 2. Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art schließt Aufgaben nicht aus, die von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten. 3. Die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts hängt nicht davon ab, welchen Anteil die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art an der Tätigkeit der betreffenden Stelle ausmacht. Es ist ebenfalls unerheblich, ob von einer separaten juristischen Person, die zu derselben Gruppe oder demselben Konzern gehört, gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. 4. Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 ist das Vorliegen von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art objektiv zu beurteilen und die Rechtsform der Bestimmungen, in denen diese Aufgaben genannt sind, insoweit unerheblich."<ref>Tenor</ref>
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 18.06.2012 – X ZB 9/11: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte Beschaffung von Entsorgungsleistungen durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2007 - VII Verg 16/07: "Die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne von GWB § 98 Nr. 2."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>