Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.(§ | + | Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] |
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+ | sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 2]] Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt). | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | *[ | + | * {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]] |
− | *[ | + | * {{GO 46}} [[Geschäftsleitung]] Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit |
− | *[ | + | * {{GO 47}} [[Sitzungszwang]]; [[Beschlußfähigkeit]] Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. |
+ | * [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
*[[Geschäftsordnung]] | *[[Geschäftsordnung]] | ||
*[[Ladung]] | *[[Ladung]] | ||
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+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 11. April 2016, 21:28 Uhr
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
5 Tage;
sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
Normen
- GO Art. 45 Geschäftsordnung
- GO Art. 46 Geschäftsleitung Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
- GO Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014