Recht auf Rausch: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt<ref>vgl. BVerfGE 80, 137 [152]</ref>. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung<ref>vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80, 137 [153]</ref>. Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden. Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung<ref>vgl. BVerfGE 80, 137 [153]</ref>. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen | + | "Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt<ref>vgl. BVerfGE 80, 137 [152]</ref>. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung<ref>vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80, 137 [153]</ref>. Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden. Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung<ref>vgl. BVerfGE 80, 137 [153]</ref>. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen<ref>BVerfGE 6, 32 ff.; st. Rspr.</ref>. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht<ref>vgl. BVerfGE 34, 369 [378 f.]; 55, 144 [148]</ref>. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es mithin nicht."<ref>{{BVerfG 2 BvL 43/92}} Abs. 121</ref> |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 17. Dezember 2015, 14:21 Uhr
"Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt<ref>vgl. BVerfGE 80, 137 [152]</ref>. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung<ref>vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80, 137 [153]</ref>. Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden. Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung<ref>vgl. BVerfGE 80, 137 [153]</ref>. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen<ref>BVerfGE 6, 32 ff.; st. Rspr.</ref>. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht<ref>vgl. BVerfGE 34, 369 [378 f.]; 55, 144 [148]</ref>. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es mithin nicht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92 Abs. 121</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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