Auskunftsanspruch im Verwaltungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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"Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche Auskunft kann [[Amtshaftung]]sansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>
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"Der [[Grundsatz von Treu und Glauben]] gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die [[Auskunft]] über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche [[Auskunft]] kann [[Amtshaftung]]sansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>
  
 
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* {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 16:55 Uhr

"Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>

Normen

Bundesrecht

Landesrecht

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Rechtsprechung

Links

Fußnoten

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