Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2020, 08:27 Uhr
"Nach Ansicht des BGH<ref>BGHZ 111,349,356</ref> und des BVerwG<ref>BVerwGE 81,49 (54)</ref> erfasst Art. 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das BVerfG hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen<ref>vgl. BVerfG NJW 2005,589,590</ref>."<ref>Quelle: Seite „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. August 2015, 15:29 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Recht_am_eingerichteten_und_ausge%C3%BCbten_Gewerbebetrieb&oldid=145160133 (Abgerufen: 24. September 2015, 09:24 UTC) </ref>
Normen
- GG Art. 14
- BGB § 823 Abs. 1
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 10.05.1957 - I ZR 234/55 = BGHZ 24, 200: "Die Aufforderung zum Geschäftsboykott stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ihre Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung von dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist. Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozialer und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Publikationen
Online
Lehrbücher
- Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 450
Siehe such
Fußnoten
<references/>