Auskunftsanspruch im Verwaltungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Auskunftsanspruch nach Auskunftsanspruch im Verwaltungsverfahren)
 
(7 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Eine falsche Auskunft kann [[Amtshaftung]]sansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>
+
"Der [[Grundsatz von Treu und Glauben]] gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die [[Auskunft]] über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche [[Auskunft]] kann [[Amtshaftung]]sansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 +
 +
===Bundesrecht===
 +
* {{BVerfSchG 15}}
 +
 +
===Landesrecht===
 +
 +
===={{BayVwVfG}}====
 
* {{BayVwVfG 25}} [[Beratung]], [[Auskunft]], frühe [[Öffentlichkeitsbeteiligung]]
 
* {{BayVwVfG 25}} [[Beratung]], [[Auskunft]], frühe [[Öffentlichkeitsbeteiligung]]
* {{BayVwVfG 29}}
+
* {{BayVwVfG 29}} [[Akteneinsicht]] durch Beteiligte
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 +
* {{BVerfG 1 BvR 673/90}}
 
* {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
Zeile 14: Zeile 22:
 
<references/>
 
<references/>
  
[[Kategorie: Verwaltungsrecht]]
+
[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 16:55 Uhr

"Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüćhe auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>

Normen

Bundesrecht

Landesrecht

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Rechtsprechung

Links

Fußnoten

<references/>