Grundsatz der sachlichen Bindung: Unterschied zwischen den Versionen

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Helmut Fiebig weist auf folgende weitreichende Kompetenzverlagerungen zugunsten der Verwaltung hin:
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* Mit dem Vermerk "im Vermögenshaushalt sind alle Ausgaben der Gr. 94-96 gegenseitig deckungsfähig" werden Investitionsentscheidungen so gut wie vollständig auf die Verwaltung übertragen<ref>{{ISBN 3503070486}}, Seite 5</ref>;
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* die Bildung von [[Haushaltsausgaberest]]en aus [[außerplanmäßige Mittelbereitstellung|außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen]] reduziert die [[Etathoheit]] fast auf die Beträge in der [[Haushaltssatzung]]<ref>{{ISBN 3503070486}}, Seite 6</ref>;
  
 
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* [[Außerplanmäßige Ausgaben]]
 
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* [[Überplanmäßige Ausgaben]]
 
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[[Kategorie: Haushalt]]
 
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Aktuelle Version vom 25. August 2015, 14:50 Uhr

Grundsatz

Ausnahmen

Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird durch das Instrument der Deckungsfähigkeit durchbrochen.

Helmut Fiebig weist auf folgende weitreichende Kompetenzverlagerungen zugunsten der Verwaltung hin:

  • Mit dem Vermerk "im Vermögenshaushalt sind alle Ausgaben der Gr. 94-96 gegenseitig deckungsfähig" werden Investitionsentscheidungen so gut wie vollständig auf die Verwaltung übertragen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5</ref>;
  • die Bildung von Haushaltsausgaberesten aus außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen reduziert die Etathoheit fast auf die Beträge in der Haushaltssatzung<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 6</ref>;

Publikationen

  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5

Siehe auch

Fußnoten

<references/>