Grobe Fahrlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist<ref>{{ISBN | + | Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist<ref>{{ISBN 9783406610004}} § 276 Rdnr. 14</ref>. "Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen."<ref>{{BGH IV ZR 48/52}} Absatz 28</ref> |
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+ | **"Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist zwar ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist jedoch tatrichterliche Würdigung und mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat<ref>st.Rspr. BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265, 1266 m.w.Nachw.</ref>. Ist das der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben<ref>BAG, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84, NJW 1989, 2076 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 11. März 1991 - II ZR 88/90, NJW 1991, 1415, 1417</ref>. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die für die Entstehung der Wechselverbindlichkeiten und den Erwerb der Wechsel durch die Klägerin maßgebenden Tatsachen sind aufgrund des Tatsachenvortrages der Parteien und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme vom Berufungsgericht umfassend festgestellt worden." (Abs. 16) | ||
+ | ** "Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt<ref>BGH NJW 1988, 1265, 1266; BGHZ 10, 14, 16 f. [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BAG NJW 1989, 2076</ref>." (Abs. 17) | ||
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− | * {{BGH IV ZR 48/52}} | + | **"1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. 2. Das Revisionsgericht hat, falls die Entscheidung davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von §932 Abs. 2 BGB, §366 HGB vorliegt, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat. 3. Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelheitfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. 4. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache, die ihm zur Sicherzeit übereignet wird und die weder dem Veräusserer gehört, noch seinem Verfügungsrecht unterliegt, im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstösst, ist somit eine Tatfrage und in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des §286 ZPO nachprüfbar."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref> |
+ | ** "Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist allerdings ... ein Rechtsbegriff. Es ist im Revisionsrechtszuge daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat<ref>vgl. auch das Urteil des I. ZS vom 11. Dezember 1951 I ZR 121/51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu ADS</ref>. Das Gesetz unterscheidet von der in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten, gewöhnlichen [[Fahrlässigkeit]] abweichende Arten der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB), und die grobe Fahrlässigkeit. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. '''Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen'''<ref>Hervorhebung durch den Verf.</ref><ref>RGZ 141, 129 ff [131]; 163, 104 ff [106]; 166, 98 ff [101]</ref>. Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewusst und ob es sich schliesslich darüber klar ist, dass im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muss. Das alles hat das Revisionsgericht, wie erwähnt, zu überprüfen. Hierauf ist es auch zurückzuführen, wenn in den von Ro. angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Frage geprüft worden ist, ob der Begriff des guten Glaubens verkannt sei. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen<ref>vgl. RG in JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB</ref>. Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, dass es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint<ref>so Enneccerus-Nipperdey 13. Bearbeitung zu § 197 II S. 660</ref>. Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist." (Absatz 9) | ||
+ | * {{BGH IV ZR 48/52}}: | ||
+ | **"Ob jemandem eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist, wie diese Entscheidung ausführt, im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Der Tatrichter hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen und danach zu beurteilen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und ob das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich. Wenn daher der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe sich mit der bloßen Erklärung untergeordneter Beamter der Reichsbahn über die Veräußerungsbefugnis derselben unter den besonderen Umständen der damaligen Zeit nicht zufriedengeben dürfen, so kann dem in dieser Instanz nicht entgegengetreten werden. Besonders wird dies dann zu gelten haben, wenn bei der Beklagten selbst Zweifel über die Rechtsbeständigkeit des Erwerbsgeschäfts bestanden haben, wie der Vorderrichter aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1945 entnimmt. Denn bloße Zweifel an dem Eigentum des Veräußerers können den Erwerber verpflichten, selbst Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen (RG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1924 - IV 672/23, Nachschlagewerk zu §932 Nr. 17). Dasselbe hat zu gelten, wenn der gute Glaube an ein Veräußerungsrecht rechtserheblich ist. Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)). Es kommt also nicht darauf an, ob die Nachforschung bei der Reichsbahndirektion oder beim Dampfkesselüberwachungsverein dazu geführt hätte, daß die Beklagte erkannt hätte, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht nach §80 EVO nicht zugestanden hätte. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe verkannt, daß kein Anhalt dafür bestanden habe, daß eine aus Schlesien gesandte Lokomotive ausgerechnet in Dortmund unter Überwachung gestanden habe und daß der Postverkehr in Deutschland noch nicht bestanden habe, so wendet sie sich unzulässig gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils." (Absatz 28) | ||
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* {{BayVGH 4 CS 05.2079}} - [[Grobe Fahrlässigkeit]] | * {{BayVGH 4 CS 05.2079}} - [[Grobe Fahrlässigkeit]] | ||
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* {{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 126 | * {{ISBN 9783406577253}} Rdnr. 126 | ||
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+ | * [http://www.pnp.de/region_und_lokal/stadt_und_landkreis_passau/hauzenberg/kassen_affaere_in_hauzenberg/ Die Berichterstattung zur Kassen-Affäre in Hauzenberg]: Der langjährige Kassenleiter in der Stadtverwaltung hatte Gelder in die eigene Tasche gesteckt. Bestrafen kann man ihn nicht mehr. Der Betreffende war im Alter von 54 Jahren am zweiten Weihnachtsfeiertag 2011 an einem Herzinfarkt gestorben. Kurz darauf kam der [[Betrug]] ans Licht. Seitdem ermittelt die Staatsanwaltschaft. | ||
+ | * [http://www.pnp.de/region_und_lokal/stadt_und_landkreis_passau/hauzenberg/kassen_affaere_in_hauzenberg/1930211_Stadt-zieht-Klage-zurueck-Kassenaffaere-juristisch-abgeschlossen.html pnp.de vom 13.01.2016 - Stadt zieht Klage zurück: Kassenaffäre juristisch abgeschlossen]: "Das Gericht hatte klar gemacht, dass sich trotz schwerwiegender Fehler auch seitens der Bürgermeister über viele Jahre eine "[[grobe Fahrlässigkeit]]" in einem Gerichtsverfahren wohl nicht nachweisen lassen werde." | ||
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 10:26 Uhr
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Verlag C.H.Beck München, 70. Aufl. 2011, ISBN 9783406610004 § 276 Rdnr. 14</ref>. "Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen."<ref>BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 48/52 Absatz 28</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 29.09.1992 - XI ZR 265/91: "Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt."
- BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 238/90:
- "Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist zwar ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist jedoch tatrichterliche Würdigung und mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat<ref>st.Rspr. BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265, 1266 m.w.Nachw.</ref>. Ist das der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben<ref>BAG, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84, NJW 1989, 2076 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 11. März 1991 - II ZR 88/90, NJW 1991, 1415, 1417</ref>. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die für die Entstehung der Wechselverbindlichkeiten und den Erwerb der Wechsel durch die Klägerin maßgebenden Tatsachen sind aufgrund des Tatsachenvortrages der Parteien und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme vom Berufungsgericht umfassend festgestellt worden." (Abs. 16)
- "Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt<ref>BGH NJW 1988, 1265, 1266; BGHZ 10, 14, 16 f. [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BAG NJW 1989, 2076</ref>." (Abs. 17)
- BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IVa ZR 57/88
- BGH, Urteil vom 11.05.1953 - IV ZR 170/52:
- "1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. 2. Das Revisionsgericht hat, falls die Entscheidung davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von §932 Abs. 2 BGB, §366 HGB vorliegt, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat. 3. Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelheitfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. 4. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache, die ihm zur Sicherzeit übereignet wird und die weder dem Veräusserer gehört, noch seinem Verfügungsrecht unterliegt, im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstösst, ist somit eine Tatfrage und in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des §286 ZPO nachprüfbar."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
- "Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist allerdings ... ein Rechtsbegriff. Es ist im Revisionsrechtszuge daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat<ref>vgl. auch das Urteil des I. ZS vom 11. Dezember 1951 I ZR 121/51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu ADS</ref>. Das Gesetz unterscheidet von der in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten, gewöhnlichen Fahrlässigkeit abweichende Arten der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB), und die grobe Fahrlässigkeit. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen<ref>Hervorhebung durch den Verf.</ref><ref>RGZ 141, 129 ff [131]; 163, 104 ff [106]; 166, 98 ff [101]</ref>. Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewusst und ob es sich schliesslich darüber klar ist, dass im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muss. Das alles hat das Revisionsgericht, wie erwähnt, zu überprüfen. Hierauf ist es auch zurückzuführen, wenn in den von Ro. angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Frage geprüft worden ist, ob der Begriff des guten Glaubens verkannt sei. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen<ref>vgl. RG in JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB</ref>. Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, dass es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint<ref>so Enneccerus-Nipperdey 13. Bearbeitung zu § 197 II S. 660</ref>. Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist." (Absatz 9)
- BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 48/52:
- "Ob jemandem eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist, wie diese Entscheidung ausführt, im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Der Tatrichter hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen und danach zu beurteilen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und ob das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich. Wenn daher der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe sich mit der bloßen Erklärung untergeordneter Beamter der Reichsbahn über die Veräußerungsbefugnis derselben unter den besonderen Umständen der damaligen Zeit nicht zufriedengeben dürfen, so kann dem in dieser Instanz nicht entgegengetreten werden. Besonders wird dies dann zu gelten haben, wenn bei der Beklagten selbst Zweifel über die Rechtsbeständigkeit des Erwerbsgeschäfts bestanden haben, wie der Vorderrichter aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1945 entnimmt. Denn bloße Zweifel an dem Eigentum des Veräußerers können den Erwerber verpflichten, selbst Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen (RG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1924 - IV 672/23, Nachschlagewerk zu §932 Nr. 17). Dasselbe hat zu gelten, wenn der gute Glaube an ein Veräußerungsrecht rechtserheblich ist. Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)). Es kommt also nicht darauf an, ob die Nachforschung bei der Reichsbahndirektion oder beim Dampfkesselüberwachungsverein dazu geführt hätte, daß die Beklagte erkannt hätte, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht nach §80 EVO nicht zugestanden hätte. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe verkannt, daß kein Anhalt dafür bestanden habe, daß eine aus Schlesien gesandte Lokomotive ausgerechnet in Dortmund unter Überwachung gestanden habe und daß der Postverkehr in Deutschland noch nicht bestanden habe, so wendet sie sich unzulässig gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils." (Absatz 28)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 02.10.2014 - 4 ZB 14.1562
- BayVGH, Beschluss vom 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - Grobe Fahrlässigkeit
Publikationen
Fachbücher
- Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 126
Presseberichte
- Die Berichterstattung zur Kassen-Affäre in Hauzenberg: Der langjährige Kassenleiter in der Stadtverwaltung hatte Gelder in die eigene Tasche gesteckt. Bestrafen kann man ihn nicht mehr. Der Betreffende war im Alter von 54 Jahren am zweiten Weihnachtsfeiertag 2011 an einem Herzinfarkt gestorben. Kurz darauf kam der Betrug ans Licht. Seitdem ermittelt die Staatsanwaltschaft.
- pnp.de vom 13.01.2016 - Stadt zieht Klage zurück: Kassenaffäre juristisch abgeschlossen: "Das Gericht hatte klar gemacht, dass sich trotz schwerwiegender Fehler auch seitens der Bürgermeister über viele Jahre eine "grobe Fahrlässigkeit" in einem Gerichtsverfahren wohl nicht nachweisen lassen werde."
Siehe auch
Fußnoten
<references/>