Mitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Nachfolgendes Diagramm veranschaulicht die Entwicklung des Mitgliederstands im [[Bürgerverein Burgkunstadt e.V.]]:
 
  
Aktueller Mitgliederstand: {{Mitgliederstand}}
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==[[Mitgliederzahl im Bürgerverein]]==
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{{:Mitgliederzahl im Bürgerverein}}
  
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==[[Bescheinigung der Mitgliederzahl]]==
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==[[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]==
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{{:Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl}}
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==Normen==
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* {{BGB 72}} [[Bescheinigung der Mitgliederzahl]]
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* {{BGB 73}} [[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]
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* {{BGB 78}} [[Festsetzung von Zwangsgeld]]
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==Links==
 
* Mitglied werden: [[Mitgliedsantrag]]
 
* Mitglied werden: [[Mitgliedsantrag]]
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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[[Kategorie:Bürgerverein Burgkunstadt e.V.]]

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:07 Uhr

Mitgliederzahl im Bürgerverein

  • Aktueller Mitgliederstand: 53 Mitglieder (Stand 30.04.2020)

Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (BGB § 72).

Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

Normen

Links