Polemik: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>{{BVerfG 1 BvR 444/13}} Abs. 22 mit Hinweis auf BVerfGE 93, 266 [293]</ref>.
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"Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>{{BVerfG 1 BvR 444/13}} Abs. 22 mit Hinweis auf [[BVerfGE 93, 266]] [293]</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{GG 5]] Abs. 1 Satz 1 Hs. 1
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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerfG 1 BvR 444/13}}
 
* {{BVerfG 1 BvR 444/13}}
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* {{BVerfG 1 BvR 1476/91}} = [[BVerfGE 93, 266]] - "Potentielle Mörder"
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==Siehe auch==
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* [[Meinungsfreiheit]]
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* [[Äußerungs- und Kritikrecht des Ratsmitglieds]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Grundrechte]]
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2020, 21:28 Uhr

"Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 Abs. 22 mit Hinweis auf BVerfGE 93, 266 [293]</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />