Investitionsförderungsmaßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Investitionsförderungsmaßnahmen sind Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung ({{KommHV-Kameralsitik 87}} Ziffer 21).
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Investitionsförderungsmaßnahmen sind Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung ({{KommHV-Kameralistik 87}} Ziffer 21).
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In das dem [[Finanzplan]] zugrundezulegende Investitionsprogramm sind nach {{KommHV-Kameralistik 24}} Abs. 2 die im Planungszeitraum vorgesehenen [[Investition]]en und [[Investitionsförderungsmaßnahme]]n nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{KommHV-Kameralsitik 87}} Ziffer 21
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* {{GO 70}}
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* {{KommHV-Kameralistik 24}} Finanzplanung und Investitionsprogramm
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* {{KommHV-Kameralistik 87}} Ziffer 21
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==Publikationen==
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* [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_7.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die [[Finanzplan]]ung], Ziffer 2.4.2.
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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** [[Mittelfristige Finanzplanung]]
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** [[Finanzplan]]
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** [[Investititon]]
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** [[Investitionsprogramm]]
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[[Kategorie:Haushalt]]

Aktuelle Version vom 12. Januar 2015, 10:34 Uhr

Investitionsförderungsmaßnahmen sind Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung (KommHV-Kameralistik § 87 Ziffer 21).

In das dem Finanzplan zugrundezulegende Investitionsprogramm sind nach KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 2 die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben.

Normen

Publikationen

Siehe auch