Investitionsprogramm: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | In das dem [[Finanzplan]] zugrundezulegende Investitionsprogramm sind nach {{KommHV-Kameralistik 24}} Abs. 2 die im Planungszeitraum vorgesehenen [[Investition]]en und [[Investitionsförderungsmaßnahme]]n nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. | ||
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+ | * [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_7.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die [[Finanzplan]]ung], Ziffer 2.4. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Haushalt]] | * [[Haushalt]] | ||
** [[Mittelfristige Finanzplanung]] | ** [[Mittelfristige Finanzplanung]] | ||
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+ | ** [[Investititon]] | ||
+ | ** [[Investitionsförderungsmaßnahme]] | ||
[[Kategorie: Haushalt]] | [[Kategorie: Haushalt]] | ||
+ | [[Kategorie: Haushalt 2017]] | ||
+ | [[Kategorie: Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 30. April 2016, 18:45 Uhr
Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1). Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2). Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4). Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).
In das dem Finanzplan zugrundezulegende Investitionsprogramm sind nach KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 2 die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben.
Normen
- GO Art. 70
- KommHV-Kameralistik § 24 Finanzplanung und Investitionsprogramm
Publikationen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die Finanzplanung, Ziffer 2.4.