Tiefbauarbeiten: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter [[Versorgungsleitung]]en zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand<ref>{{OLG Köln 16 U 135/13}} mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref>."
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"Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter [[Versorgungsleitung]]en zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand."<ref>{{OLG Köln 16 U 135/13}} mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref>
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==Arten==
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* [[Autobahn]]
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* [[Brücke|Brücken]]
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* [[Abwasserbeseitigung]]<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 56</ref>
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* [[Wasserversorgung]]<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 56</ref>
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* [[Verkehrsanlage]]n mit zugehörigen [[Ingenieurbauwerk]]en<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 56</ref>
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* [[Wasserwege]]
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==Normen==
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===EU-Richtlinien===
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}}, Artikel 13 ([[Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden]]) Satz 1 a)i) i.V.m. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II]
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==={{GWB}}===
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* {{GWB 99}} Nr. 4
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
* {{OLG Köln 16 U 135/13}}
 
* {{OLG Köln 16 U 135/13}}
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==Publikationen==
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* [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1466543?rowhighlight=1466543&bl=12304 HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe n. VOB im kommunalen Tiefbau]
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** [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1312501?rowhighlight=1312501&bl=12304 CertiFORM HIV-KOM 1 Ing-Vertrag und VOF-Formulare I/2015, Einzelplatzlizenz]
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** [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1466544?rowhighlight=1466544&bl=12304 CertiFORM HIV-KOM 2 Vergabe,Veröffentlichung (VOB) II/2015, Einzelplatzlizenz]
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** [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1466549?rowhighlight=1466549&bl=12304 CertiFORM HIV-KOM 3 Vertragsabwicklung (VOB) -KFB- II/2015, Einzelplatzlizenz]
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**[http://www.formularservice-online.de/fso/artnr/016534101?bl=12311 CertiFORM HIV-KOM 4 Zuwendungen RZWas 2005, RZStra II/2013, Einzelplatzlizenz]
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==Siehe auch==
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* [[Ingenieurleistung]]
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* [[Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts]] ({{GWB 99}} Nr. 4)
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie: Bau]]
 
[[Kategorie: Bau]]
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 20:28 Uhr

"Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand."<ref>OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13 mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref>

Arten

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />