Stadtratsliste: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Vorbereitung zum nächsten Dienstag, die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz und der Wahlordnung:
 
Als Vorbereitung zum nächsten Dienstag, die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz und der Wahlordnung:

Aktuelle Version vom 14. Januar 2014, 10:34 Uhr

Danke an Alex für die Recherche:):

Als Vorbereitung zum nächsten Dienstag, die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz und der Wahlordnung:

  • Liste muss zwischen dem 89./66. Und 52. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden
  • Zwischen dem 52. Und 41. Tag vor der Wahl brauchen wir 120 (persönliche!!!) Unterschriften im Rathaus für unsere Liste; Kandidaten dürfen nicht unterschreiben!
  • Wahl ist am 16.März, d.h. Mitte/Ende Januar ist die heiße Phase


Hier noch die entsprechenden Passagen aus dem Gesetz/Wahlordnung.

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006

Art. 24 (1) Satz 1 Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger).

Art. 24 (1) Satz 3 Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswahlen zu beteiligen.

Art. 24 (1) Satz 4 Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.

Art. 25 (1) Satz 1 Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 41. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind.

Art. 25 (4) Satz 1 Im Wahlvorschlag kann auch bestimmt werden, dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird.

Art. 27 (1) Satz 1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden.

Art. 27 (3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen - in Gemeinden mit bis zu 10000 Einwohnern 120

Art. 28 (1) Satz 1 Soweit erforderlich, werden für jeden Wahlvorschlag von den Wahlleitern am Tag nach der Einreichung bis 12 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag bei Gemeindewahlen und bei Landkreiswahlen in den Gemeinden Unterstützungslisten aufgelegt.

Art. 28 (2) Satz 1 Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich dazu in der Gemeinde, in der sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt sind, in Unterstützungslisten einzutragen; ausgeschlossen sind sich bewerbende Personen und Ersatzleute von Wahlvorschlägen sowie Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

Art. 29 (1) Satz 1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.

Art. 29 Rest Aufstellungsversammlung, geheime Abstimmung, Niederschrift

Art. 31 (1) Satz 1 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag einzureichen; ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.


Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) Vom 7. November 2006

§34 (1) Satz 1 Der Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind.

§36 (4) Die Unterstützungslisten sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden aufzulegen. Zusätzlich sind die Unterstützungslisten mindestens zwei Stunden an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag aufzulegen.