Gemeindetafel: Unterschied zwischen den Versionen

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===Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)===
 
===Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)===
* {{BayVGH 8 ZB 12.2077}}: "Die Verwendung von [[Gemeindetafel]]n für Anschläge der Gemeinde in Erfüllung ihrer Pflicht, ortsübliche Bekanntmachungen durchzuführen, ist für die betroffenen Gemeindebürger grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn das Gemeindegebiet nicht kompakt bebaut ist oder Streubebauungen vorliegen." (Amtlicher Leitsatz)
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* {{BayVGH 8 ZB 12.2077}}: "Die Verwendung von [[Gemeindetafel]]n für Anschläge der Gemeinde in Erfüllung ihrer Pflicht, ortsübliche [[Bekanntmachung]]en durchzuführen, ist für die betroffenen Gemeindebürger grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn das Gemeindegebiet nicht kompakt bebaut ist oder Streubebauungen vorliegen." (Amtlicher Leitsatz)
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===Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer===
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 7 D 120/07.NE}}: "In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der [[Gemeindetafel|Bekanntmachungstafel]] bzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht" ist." (Abs. 51)
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==Siehe auch==
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* [[Bekanntmachung]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 20. April 2016, 23:27 Uhr


Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer

Siehe auch