Prüfung der IT-Programme und -ausstattung: Unterschied zwischen den Versionen

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Sind Bereiche des Finanzwesens und Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil automatisiert oder zur Automatisierung vorgesehen, so ist nach {{KommPrV 6}} den für die [[Rechnungsprüfung]] zuständigen Stellen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.
  
 
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Aktuelle Version vom 28. Juli 2014, 12:13 Uhr

Sind Bereiche des Finanzwesens und Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil automatisiert oder zur Automatisierung vorgesehen, so ist nach KommPrV § 6 den für die Rechnungsprüfung zuständigen Stellen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.

Publikationen

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />