Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | * [[Ortssprecher]] ({{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} § 18) | + | * [[Ortssprecher]] ({{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} [https://docs.google.com/document/d/1klVuZOuCQyLZhA5B6C75hIG1K2GTCrWtxVP9F10-S2E/edit#heading=h.5e7s0fsnwhcx § 18]) |
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 26. Mai 2014, 11:21 Uhr
Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.
Siehe auch
Normen
- Art. 45 GO Geschäftsordnung
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 07.05.2008
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 - Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93
Siehe auch
Fußnoten
<references />