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Version vom 23. März 2014, 00:25 Uhr
Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen
- Ergebnishaushalt und einen
- Finanzhaushalt
zu gliedern. (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1).
Normen
- GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1