Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG] einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
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#REDIRECT [[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]]
 
 
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] erhalten die Gemeinden
 
*15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
 
*12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
 
 
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach [http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes] vereinnahmt werden ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 2 GFRG]).
 
 
 
Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.
 
 
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG]
 
*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
 
 
 
==Siehe auch==
 
*[[Steuer]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
 
*[[Gemeindefinanzen]]
 

Aktuelle Version vom 21. März 2014, 19:19 Uhr