Räum- und Streupflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Verkehrssicherungspflicht]] | * [[Verkehrssicherungspflicht]] | ||
+ | * [[Winterdienst]] | ||
* [[Glatteis]] | * [[Glatteis]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> |
Version vom 6. Februar 2014, 11:06 Uhr
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind
- Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso zu berücksichtigen, wie
- deren Gefährlichkeit,
- die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und
- die Leistungsfähigkeit der Körperschaft.
Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
<references />