Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Gebühren der Vergabekammern nach Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer)
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
+
Für Amtshandlungen der [[Vergabekammer|Vergabekammern]] werden nach {{GWB 182}} Abs. 1 Satz 1 [[Kosten]] ([[Gebühren]] und [[Auslagen]]) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden ({{GWB 182}} Abs. 1 Satz 2). Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden ({{GWB 182}} Abs. 2 Satz 1). Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden. {{GWB 182}} Abs. 1 Satz 2)<noinclude>
<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{GWB 182}} Abs. 2
+
* {{GWB 182}} [[Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Nachprüfungsverfahren]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 16. August 2022, 11:24 Uhr

Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach GWB § 182 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden (GWB § 182 Abs. 1 Satz 2). Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (GWB § 182 Abs. 2 Satz 1). Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden. GWB § 182 Abs. 1 Satz 2)

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>