Stiftungsgeschäft: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach {{BGB 81}} Abs. 1 Satz 1 der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann ({{BGB 81}} Abs. 1 Satz 2). Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung nach {{BGB 81}} Abs. 1 Satz 3 eine [[Satzung]] erhalten mit Regelungen über
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Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach {{BGB 81}} Abs. 1 Satz 1 der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann ({{BGB 81}} Abs. 1 Satz 2). Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung nach {{BGB 81}} Abs. 1 Satz 3 eine [[Satzung]] erhalten mit Regelungen über
 
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Aktuelle Version vom 3. August 2022, 09:44 Uhr

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach BGB § 81 Abs. 1 Satz 1 der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann (BGB § 81 Abs. 1 Satz 2). Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung nach BGB § 81 Abs. 1 Satz 3 eine Satzung erhalten mit Regelungen über

  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet BGB § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung (BGB § 81 Abs. 1 Satz 3).

Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter nach BGB § 81 Abs. 2 Satz 1 zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden (BGB § 81 Abs. 2 Satz 2). Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat (BGB § 81 Abs. 2 Satz 3).

Normen

Siehe auch