Stromversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 15: Zeile 15:
  
 
===[[Stromnetzbetreiber]] ===
 
===[[Stromnetzbetreiber]] ===
Stromnetzbetreiber in Burgkunstadt ist E.ON Bayern Regensburg<ref>siehe [http://www.vbew.de/fileadmin/Daten/datei_anhaenge/V_185.20_VBEW-Grafiken/V_185.30_Stromwirtschaft/Stromnetzbetreiber_2013-Nutzung_Web.pdf Karte der Stromnetzbetreiber in Bayern Stand: Januar 2013]</ref>.
+
Stromnetzbetreiber in Burgkunstadt ist die Bayernwerk AG (bis Juli 2013 E.ON Bayern Regensburg<ref>Seite „Bayernwerk“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. April 2022, 16:07 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bayernwerk&oldid=221958764 (Abgerufen: 8. Juli 2022, 12:58 UTC) ; [http://www.vbew.de/fileadmin/Daten/datei_anhaenge/V_185.20_VBEW-Grafiken/V_185.30_Stromwirtschaft/Stromnetzbetreiber_2013-Nutzung_Web.pdf Karte der Stromnetzbetreiber in Bayern Stand: Januar 2013]</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 8. Juli 2022, 12:58 Uhr

Die Stromversorgung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.

Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität

Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

CPV-Code

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

{{#ask: Projekt::Stromversorgung |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Stromnetz

Das Stromnetz in Burgkunstadt ist im Eigentum der E.ON AG<ref>Quelle: Bürgermeister Petterich, Bürgerversammlung vom 13.02.2014</ref>. Diese ist auch Stromnetzbetreiber. Die letzte Stromnetzkonzession wurde 04/2003 mit einer Laufzeit von 20 Jahren vergeben<ref>Quelle: Bürgermeister Petterich, Bürgerversammlung vom 13.02.2014</ref>.

Stromnetzbetreiber

Stromnetzbetreiber in Burgkunstadt ist die Bayernwerk AG (bis Juli 2013 E.ON Bayern Regensburg<ref>Seite „Bayernwerk“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. April 2022, 16:07 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bayernwerk&oldid=221958764 (Abgerufen: 8. Juli 2022, 12:58 UTC) ; Karte der Stromnetzbetreiber in Bayern Stand: Januar 2013</ref>.

Normen

EU

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12: "Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren. b) Genügt die Konzessionsvergabe diesen Verpflichtungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind. c) Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig. d) Der Überlassungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF setzt einen wirksamen Konzessionsvertrag mit dem neuen Netzbetreiber voraus. e) Der Durchsetzung des Anspruchs auf Netzüberlassung aus einer Endschaftsbestimmung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn eine Auswahlentscheidung der Gemeinde zu Lasten des bisherigen Netzbetreibers gegen das Gebot diskriminierungsfreien Zugangs nach § 46 Abs. 1 EnWG und damit gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstößt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberverwaltungsgerichte

Rheinland-Pfalz

Publikationen

Fachaufsätze

  • Dr. Christoph Richter und Florian Brahms, Rekommunalisierung von Strom- und Gasnetzen, KommJur 2014, 6 ff.

Lokal- und Regionalmedien

Internationale Presse

Fachmedien

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />