Räum- und Streupflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Die [[Räum- und Streupflicht]] besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>. | Die [[Räum- und Streupflicht]] besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>. | ||
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Version vom 20. Januar 2014, 19:58 Uhr
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind
- Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso zu berücksichtigen, wie
- deren Gefährlichkeit,
- die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und
- die Leistungsfähigkeit der Körperschaft.
Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
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