Dienstleistungskonzession: Unterschied zwischen den Versionen

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** Art. 1 Abs. 4 (31.03.2004): „Dienstleistungskonzessionen sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen
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ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“
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** Artikel 17
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* {{GWB 105}} Abs. 1 Nr. 2
 
* {{GWB 105}} Abs. 1 Nr. 2
  

Version vom 25. Oktober 2021, 19:00 Uhr

Dienstleistungskonzessionen sind nach GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2 entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen; dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

Normen

EU

ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“

    • Artikel 17

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Rechtsprechung

Publikationen


Siehe auch

Fußnoten

<references/>